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Geplanter Edeka-Markt Bretten: Bebauungsplan unwirksam, trotzdem keine Baugenehmigung

Datum: 26.09.2012

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.09.2012

Mit heute bekannt gegebenem Urteil hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Immobilienunternehmens gegen die Große Kreisstadt Bretten auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Edeka-Marktes auf der Diedelsheimer Höhe abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ca. 26.000 m2 großen Grundstücks in Bretten-Diedelsheim und beabsichtigt dort die Errichtung eines 3.600 m2 großen Lebensmittelmarktes mit 334 Parkplätzen. Die Stadt Bretten verwehrte ihr die dazu erforderliche Baugenehmigung unter Hinweis auf eine Veränderungssperre sowie den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“, der für das Baugrundstück und dessen Umgebung jegliche Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen ausschließt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ leide an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Dieser stehe dem Vorhaben daher nicht entgegen. Auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen seien gegeben.

Dem ist das Verwaltungsgericht nur zum Teil gefolgt. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ sei unwirksam, weil der vollständige Einzelhandelsausschluss zu weitgehend und die Festsetzung „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ nicht hinreichend bestimmt sei. Das Vorhaben sei aber gleichwohl nicht genehmigungsfähig. Der Lebensmittelmarkt füge sich zwar in die nähere Umgebung ein, es sei aber zu erwarten, dass von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten ausgingen.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen.

Das Urteil vom 12.09.2012 (7 K 1780/10) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu entscheiden hätte.

 

- Zum Volltext der Entscheidung bitte hier klicken -

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