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Rastatt: Klage der Betreiberin eines Spanplattenwerks gegen Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgreich

Datum: 14.06.2011

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 14.06.2011

Mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe der Klage der Klägerin, die ein Spanplattenwerk in Bischweier betreibt, gegen bestimmte Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für ihr Werk stattgegeben.

Die Klägerin hat bei dem Beklagten die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Spänetrocknungsanlage beantragt. Die Genehmigung wurde ihr daraufhin mit einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen Auflagen zur Minderung des Ausstoßes von Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid sowie die zulässige Konzentration von organischen Stoffen und die Messung des Quecksilber- und Sauerstoffgehalts der Abluft. Die Klägerin macht u.a. geltend, die gemäß den Auflagen einzuhaltenden Grenzwerte seien zu hoch. Bei der Festlegung einzelner Grenzwerte seien die Besonderheiten der geplanten Spänetrocknungsanlage, die sich aus einer Feuerungsanlage und einer Trocknungsanlage zusammensetze, nicht berücksichtigt worden.

Dem ist die 6. Kammer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gefolgt. In ihrem Urteil führt die Kammer aus: Die Klage sei zulässig. Die Klägerin dürfe einzelne - sie belastende - Nebenbestimmungen der erteilten Genehmigung selbständig anfechten. Auch die (inzwischen) geplante Betriebsverlagerung stehe nicht entgegen, da die Genehmigung erst erlösche, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben werde.

Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, jeweils einen höheren Grenzwert hinsichtlich des Ausstoßes von Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid sowie hinsichtlich der zulässigen Konzentration von organischen Stoffen einhalten zu müssen, als dies von dem Beklagten in den Nebenbestimmungen der Genehmigung festgesetzt worden sei. Die Verordnung, die der Beklagte für die angesetzten niedrigeren Grenzwerte herangezogen habe, sei für die geplante Spänetrocknungsanlage der Klägerin nicht anwendbar. Entgegen der Annahme des Beklagten handele es sich bei dieser Anlage nicht um eine in der angewendeten Verordnung geregelte Feuerungsanlage, sondern um eine sog. Nachverbrennungseinrichtung, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen sei. Bei der Anlage der Klägerin erzeuge ein Brenner die Wärme für die Trocknung der Holzspäne, wobei die mit organischen Stoffen durchsetzte Abluft aus dem Trocknungsvorgang wiederum durch Nachverbrennung gereinigt werde. Konstruktionsbedingt stoße diese Anlage mehr Schadstoffe aus, als eine reine Feuerungsanlage. Dementsprechend seien auch höhere Grenzwerte anzusetzen.

Ferner sei jene Nebenbestimmung aufzuheben, mit der die Klägerin zur kontinuierlichen Ermittlung, Registrierung und Auswertung des Quecksilbers sowie des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas der Anlage verpflichtet worden war. Auf der Grundlage des - auch insoweit - eingeholten Sachverständigengutachtens gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass die der Klägerin aufgegebene Messung ihren Zweck nicht erfüllen könne. Zweck sei es, jene Zulieferer ausfindig zu machen, die der Klägerin verunreinigtes Holz lieferten. Eine Rückverfolgung von verunreinigtem Holz durch die angeordnete Messung sei aber nicht möglich, weil diese mit Ungenauigkeiten und Inplausbilitäten behaftet sei.

 

Das Urteil vom 01. Juni 2011 (6 K 3620/07) ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

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