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Rastatt: Weihnachtsmarkt kann wie geplant stattfinden

Datum: 22.11.2011

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 22.11.2011

Mit drei soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Eilanträge abgelehnt, die auf die Zuteilung von Standplätzen auf dem am kommenden Freitag, 25. November 2011, beginnenden Rastatter Weihnachtsmarkt gerichtet waren.

Die Antragsteller sind gewerbliche Betreiber eines Märchenkarussells und zweier Glühweinstände, deren Bewerbungen um einen Standplatz auf dem Rastatter Weihnachtsmarkt von der Stadt Rastatt abgelehnt worden waren. Hiergegen wandten sich die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und begehrten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuteilung von Standplätzen.

Die Antragsteller rügten, es habe weder eine Ausschreibung noch eine öffentliche Aufforderung zur Teilnahme am Weihnachtsmarkt gegeben. Die Stadt Rastatt habe ihr Konzept und ihre Auswahlkriterien nicht bekanntgegeben. Es bestehe der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung bestimmte Schausteller bevorzuge, weil sie enge persönliche Beziehungen zu bestimmten Schaustellern unterhalte, Standgebühren in unterschiedlicher Höhe verlange und Gegenleistungen für Bevorzugungen erhalten habe. Die Anzahl der Stellplätze könne erhöht werden, indem man das vorgesehene Gebiet erweitere. Erstbewerber dürften nicht ohne Weiteres abgelehnt werden.


Die 6. Kammer hat die Eilanträge abgelehnt und dies wie folgt begründet.

Die Auswahlentscheidung der Stadt Rastatt sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeindeordnung gebe nur einen Anspruch der Einwohner auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Rahmen der Widmung, nicht aber einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung. Für die getroffene Auswahlentscheidung sei eine etwaige Befangenheit einer Mitarbeiterin der Stadtverwaltung nicht kausal. Denn die Stadt Rastatt habe glaubhaft gemacht, dass die besagte Mitarbeiterin nur am Rande beteiligt gewesen sei und insbesondere keine Letztentscheidungskompetenz besessen habe. Die Stadt Rastatt habe bei ihrer Auswahlentscheidung die Grenzen des ihr zustehenden Gestaltungsermessens nicht überschritten. Auf den Umstand, dass die Antragsteller Erstbewerber seien, sei die Ablehnung nicht gestützt worden. Die Stadt Rastatt habe bei ihrer Auswahlentscheidung auf die Kriterien „Attraktivität des Angebots“ und „Zuverlässigkeit des Anbieters“ abstellen dürfen.

Die statt des Märchenkarussells ausgewählten Fahrbetriebe (eine Kindereisenbahn und ein Kinderkarussell) seien als attraktiver angesehen worden und in der Vergangenheit besonders positiv aufgefallen. Ferner entspreche die Zulassung von zwei verschiedenen Arten von Fahrbetrieben dem Konzept der Stadt Rastatt, einen außergewöhnlichen Weihnachtsmarkt und keinen reinen Konsummarkt zu veranstalten.

Die statt der beiden Glühweinstände der Antragsteller ausgewählten Glühweinstände seien gleichfalls als attraktiver bewertet worden. Auch sei zu Recht zu Lasten eines Antragstellers berücksichtigt worden, dass er in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen für im Zusammenhang mit mehreren Weihnachtsmärkten abgenommenen Strom nur schleppend nachgekommen sei.

Die Beschlüsse vom 22. November 2011 (6 K 2937/11, 6 K 2938/11 und 6 K 2993/11) sind nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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