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Wahlanfechtung der Bürgermeisterwahl in Wimsheim erfolglos

Datum: 16.07.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 16.07.2010

Die Bürgermeisterwahl in Wimsheim vom 11.04.2010 ist gültig. Diese Entscheidung hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe heute verkündet.

Ein Bewerber hatte die Wahl mit der Begründung angefochten, es habe keine Chancengleichheit bestanden, da ihm die Homepage der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt worden sei und er keine finanzielle Förderung erhalten habe, obwohl er schwerbehindert und Sozialhilfebezieher sei. Seine Wahlplakate seien sofort von der Gemeinde entfernt worden. Bei der Vorstellung der Kandidaten in der Gemeindehalle sei ihm nach 20 Minuten Redezeit das Mikrophon weggenommen worden, während ein Mitkandidat seinen Vortrag über die Redezeit von 20 Minuten hinaus habe führen können. Der damalige Bürgermeister habe ihn auf dem Kinderfasching im Februar als „Irren“ bezeichnet. Das bekanntgegebene Wahlergebnis sei manipuliert worden. Seine nach der Wahl in der Gemeinde umfangreich betriebenen Wählerumfragen hätten ein vom festgestellten Wahlergebnis abweichendes Abstimmverhalten ergeben. Weiter habe er Zweifel an der festgestellten Anzahl der abgegebenen Stimmen; ein Wählerverzeichnis habe er auch auf Nachfrage nicht erhalten. Sein Antrag auf Zulassung seiner persönlichen Anwesenheit bei der Wahlauszählung sei abgelehnt worden.

Dem ist die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Sie hat in ihrem Urteil ausgeführt: Die Wahlanfechtung sei unbegründet. Nach dem Kommunalwahlgesetz seien nur Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses geltend gemacht worden seien. Eine Entfernung seiner Wahlplakate habe der Kläger ebenso wenig innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist geltend gemacht, wie die behauptete negative Charakterisierung seiner Person durch den früheren Bürgermeister der Gemeinde und die behauptete Versagung der Aushändigung des Wählerverzeichnisses. Gleiches gelte für seinen Einwand, die Chancengleichheit sei nicht gewahrt gewesen, weil er als schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger nicht finanziell gefördert worden und ihm die Homepage der Gemeinde nicht zu Wahlwerbungszwecken zur Verfügung gestellt worden sei. Soweit der Kläger rüge, bei der Kandidatenvorstellung sei er unmittelbar nach Ablauf der regulären Redezeit von der Bühne verwiesen worden, während ein Mitkandidat seinen Vortrag über die Redezeit habe überziehen dürfen, setze er der Darstellung der Gemeinde nichts entgegen. Somit sei allenfalls von einer um Sekunden längeren Redezeit des Mitkandidaten im Vergleich zu der des Klägers auszugehen, was einen Wahlfehler nicht begründe. Darüber hinaus sei auszuschließen, dass eine Beschränkung der Redezeit des Mitkandidaten auf 20 Minuten oder eine dessen tatsächlicher Redezeit entsprechende Dauer der Rede des Klägers zu einem anderem Wahlergebnis geführt hätte. Gleiches gelte für die in der Sache ebenfalls unbegründete und nur im Einspruchsverfahren erhobene Rüge, den Kandidaten hätte die Anwesenheit im Saal während der Reden ihrer Konkurrenten gestattet werden müssen. Der Vermutung des Klägers, das bekanntgegebene Wahlergebnis sei unrichtig, sei nicht weiter nachzugehen. Den Verdacht einer Wahlmanipulation aufgrund einer Verwendung von radierfähigen Stiften halte der Kläger offensichtlich nach der Einlassung der Gemeinde nicht mehr aufrecht; es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Gemeinde, es seien dokumentenechte Stifte verwendet worden. Etwaige persönliche Umfragen des Klägers zum Wahlverhalten der Bürger seien ohne Aussagekraft. Die Wahl und ihre Auszählung seien öffentlich gewesen, ein Wahlfehler sei nicht festzustellen.

Das Urteil vom 15. Juli 2010 (9 K 1203/10) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.         

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