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Knittlingen: Polizeiliche Maßnahmen bei der Veranstaltung der Gruppierung "Stallhaus Germania" am 10.05.2008 teilweise rechtswidrig

Datum: 30.07.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 30.07.2010

Mit soeben den Beteiligten zugestelltem Urteil hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die teilweise Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen in Bezug auf eine Veranstaltung der rechten Gruppierung „Stallhaus Germania“   am 10.05.2008 bei Knittlingen festgestellt. Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Vorsitzende der Gruppierung.

Die Gruppierung beabsichtigte - nach eigenen Angaben - am Samstagabend, den 10.05.2008, bei Knittlingen eine Feier aus Anlass ihres achtjährigen Bestehens durchzuführen, sie hatte hierfür von einem Posaunenchor ein Grundstück angemietet. Die zuständige Polizeidirektion hat am Veranstaltungstag den Eigentümer des Grundstücks, einen kirchlichen Verein mit Sitz in Stuttgart, ermittelt, der die Nutzung des Grundstücks dem Posaunenchor übertragen hatte. Die Polizei hat den Geschäftsführer telefonisch von der Veranstaltung unterrichtet. Dieser hat daraufhin gemeinsam mit einem Vertreter der Ortspolizeibehörde die Veranstaltungsörtlichkeit aufgesucht und dem Kläger die weitere Nutzung des Geländes untersagt. Nachdem der Kläger dies zunächst nicht akzeptieren wollte, erklärte der Einsatzleiter, dass eine weitere Weigerungshaltung die zwangsweise Räumung des Grundstücks durch die Polizei rechtfertige. Nach Abschluss der Abbauarbeiten haben sich die Teilnehmer mit ihren Fahrzeugen entfernt, um ihre Veranstaltung an einer anderen Örtlichkeit durchzuführen. In diesem Zusammenhang sind an eingerichteten Kontrollstellen Abfahrtskontrollen durchgeführt worden.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Beendigung der Veranstaltung, seine Identitätsfeststellung am 10.05.2008 und die erfolgte Durchsuchung seiner Kraftfahrzeuge rechtswidrig gewesen seien.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Klage nur teilweise stattgegeben: Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen zur Beendigung der Feier begehre, sei die Klage zulässig und begründet. Die von der Polizei getätigte Äußerung, das (Veranstaltungs-)Grundstück werde geräumt, falls die anwesenden Personen zum Verlassen des Grundstücks nicht freiwillig bereit wären, sei rechtswidrig gewesen. Die Polizei sei am 10.05.2008 ausschließlich zum Schutze privater Rechte tätig geworden. Die Polizei müsse daher vor dem Eingreifen eine überschlägige zivilrechtliche Plausibilitätsprüfung durchführen. Vorliegend habe der Kläger ausdrücklich ein Recht zum Besitz aus einem Untermietvertrag geltend gemacht. Es sei nicht erkennbar geworden, dass dieser Untermietvertrag bei den polizeilichen Erwägungen zum weiteren Vorgehen Berücksichtigung gefunden habe. Eine Auseinandersetzung der Polizei mit dem vorgelegten Mietvertrag und der sich daraus ergebenden Zivilrechtslage sei jedoch geboten gewesen. Es hätten zu diesem Zeitpunkt insbesondere keine Informationen über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem das Grundstück in seinem Einvernehmen nutzenden Posaunenchor vorgelegen, die darauf hingedeutet hätten, dass der Posaunenchor nicht zur Überlassung des Besitzes an Dritte befugt gewesen sei.

Dagegen seien die Identitätsfeststellung sowie die Durchsuchung der Kraftfahrzeuge des Klägers rechtmäßig gewesen. Nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen dürfe die Polizei die Identität einer Person feststellen und ein von ihr mitgeführtes Fahrzeug durchsuchen, wenn die Person an einer Kontrollstelle angetroffen werde, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden sei. Die Polizei habe davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um ein Skinheadkonzert oder zumindest um eine Veranstaltung mit Musik von Tonträgern handele, bei der die Gefahr bestanden habe, dass - vor allem unter dem Einfluss von Alkohol und rechtsextremistischer Musik - Straftaten begangen würden, insbesondere das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung.

Das Urteil vom 17.05.2010 (9 K 1513/08) ist nicht rechtskräftig. Kläger und Beklagter können gegen das Urteil innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zugelassene Berufung zum Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einlegen.

 

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