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Wiesloch: Eilverfahren gegen Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke anlässlich des Winzerfestes 2010 in Wiesloch erfolgreich

Datum: 27.08.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 27.08.2010

Mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Besuchers des Winzerfestes 2010 in Wiesloch stattgegeben, der sich gegen die von der Stadt Wiesloch anlässlich des Winzerfestes angeordnete Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke gewendet hat.

Die Stadt Wiesloch hat mit Allgemeinverfügung vom 16.08.2010 für das vom 27.08. bis 05.09.2010 dauernde Winzerfest in einem bestimmten Bereich rund um die Uhr das Mitführen sowie den Verzehr von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit untersagt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt. Er macht geltend, er kehre aus Anlass des Winzerfestes gerne in seine Heimatstadt zurück und beabsichtige in Erinnerung an alte Jugendzeiten in der Sperrzone eine Flasche Wein zu konsumieren.

Die Stadt Wiesloch hat in der Begründung ihrer Verfügung ausgeführt, die Verbote seien erforderlich, weil es beim Winzerfest 2009 zu schwerwiegenden Zwischenfällen gekommen sei. Das Winzerfest sei in den vergangenen Jahren - insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen - zum Anlass genommen worden, sich außerhalb des Veranstaltungsraums und des Festbetriebs mit mitgebrachten und teilweise selbst gemischten alkoholischen Getränken im Übermaß unkontrolliert zu betrinken.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist den Argumenten der Antragsgegnerin nicht gefolgt. Sie hat in den Gründen ihres Beschlusses ausgeführt: Die Allgemeinverfügung begegne aus mehreren Gründen erheblichen rechtlichen Bedenken. Die rund um die Uhr angeordnete - und deshalb unverhältnismäßige - Sperrzone sei schon nicht hinreichend bestimmt. Die schriftliche Umschreibung des Geltungsbereichs stehe im Widerspruch zum beigefügten Kartenausschnitt, auf den die Verfügung ausdrücklich Bezug nehme. Weiter lägen die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Rechtsgrundlage nicht vor. Denn das verbotene Verhalten stelle keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Die von der Antragsgegnerin angeführten Vorfälle aus Anlass des Winzerfestes 2009 ließen nicht den Schluss zu, dass gerade der Verzehr von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit außerhalb der gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen sowie das bloße Mitführen von alkoholischen Getränken regelmäßig und typischerweise zu Straftaten unter Alkoholeinfluss, Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz oder Aggressivität führen würde. Ferner sei davon auszugehen, dass wegen der zeitlichen Dauer und der Erstreckung auf eine öffentliche Grünanlage, die überwiegende Mehrzahl der Adressaten der Verfügung als selbst nicht störende Personen anzusehen seien. Die Voraussetzungen für eine derartige Inanspruchnahme von Nichtstörern lägen ebenfalls nicht vor. Hierfür sei erforderlich, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung insbesondere auch nicht durch eigene Mittel der Polizei bewältigt werden könnten. Nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin habe die Polizei die Sicherheit auf dem Winzerfest 2009 aber gewährleisten können. Mit einem Verweis auf die Kosten könne die Inanspruchnahme von Nichtstörern nicht begründet werden.

Der Beschluss vom 27.08.2010 (5 K 2156/10) ist nicht rechtskräftig. Die Stadt Wiesloch kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

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