Navigation überspringen

Althengstett: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tierrettungsstation erfolgreich

Datum: 13.12.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 13.12.2010

Mit einem dieser Tage den Beteiligten zugestellten Urteil hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe der Klage eines Tierschutzvereins stattgegeben, mit der dieser die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tierrettungsstation bestehend aus insgesamt sechs Hundeboxen mit einem Nebenraum in Althengstett begehrte. Der Bauantrag war vom Landratsamt Calw abgelehnt worden, nachdem der Gemeinderat von Althengstett sein Einvernehmen für das Vorhaben versagt hatte. Das Landratsamt sah sich an den ablehnenden Gemeinderatsbeschluss gebunden, vertrat aber vor Gericht die Auffassung, die Verweigerung sei zu Unrecht erfolgt.

Dem ist die 8. Kammer gefolgt und hat mit ihrer Entscheidung das fehlende Einvernehmen der - beigeladenen - Gemeinde Althengstett ersetzt. In den Gründen seines Urteils hat das Gericht ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Tierrettungsstation zu. Die Gemeinde Althengstett sei nicht berechtigt, ihr Einvernehmen zu versagen. Das geplante Gebäude solle zwar außerhalb des Bebauungszusammenhangs von Althengstett errichtet werden. Es könne aber zugelassen werden, weil seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei. Der vom Gericht eingenommene Augenschein habe ergeben, dass eine ausreichende wegemäßige Erschließung vorhanden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass aufgrund der vom Kläger beabsichtigten Unterbringung von maximal sechs Hunden gleichzeitig der Straßenverkehr erheblich zunehme. Es erscheine auch ausgeschlossen, dass die Hundehaltung zu erhöhten Anforderungen an die Abwasserbeseitigung führe, deren Neuregelung ohnehin beabsichtigt sei. Selbst wenn die beabsichtigte Hundehaltung, bei der die Tiere auch vorübergehend bis zu ihrer Weitervermittlung untergebracht werden sollen, trotz der vorgesehenen Beschränkung der Auslaufzeiten mit größerem Lärm verbunden sei als die ursprünglich vorhandene Kleintierhaltung, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das vom Kläger beantragte Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblichem Lärm führen werde. Die auf dem Baugrundstück vorherrschende Lärmsituation sei geprägt vom Lärm des Straßenverkehrs auf der angrenzenden Bundes- und Landesstraße. Vor allem der Verkehrslärm von der Landesstraße sei auch für die Geräuschverhältnisse in dem nahegelegenen Wohngebiet bestimmend. Die Gemeinde Althengstett könne sich zur Versagung ihres Einvernehmens nicht darauf berufen, dass ihre Planungshoheit bzw. ihr Recht auf Selbstverwaltung verletzt oder jedenfalls beeinträchtigt werde, weil sie bei der Sanierung und Nutzung des vorhandenen Schuppens als Hundeunterkunft im in Rede stehenden Gebiet ein Wohngebiet nicht realisieren könne. Die hier allenfalls angedachte Überplanung eines bestimmten Gebiets der Gemeinde löse eine Berücksichtigungspflicht hinsichtlich des beantragten Vorhabens nicht aus.

Das Urteil vom 26. Oktober 2010 (8 K 323/10) ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte sowie die Beigeladene können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.    

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.