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Pressemitteilung vom 02.11.2016

Datum: 02.11.2016

Kurzbeschreibung: Klage der Stadt Eppelheim gegen Lebensmittelmarkt erfolgreich

Mit einem in diesen Tagen den Beteiligten zugestellten Urteil vom 12.10.2016 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einer Klage der Stadt Eppelheim gegen den Bau eines Lebensmittelmarktes auf ihrem Gemeindegebiet stattgegeben und einen der beigeladenen Bauherrin erteilten Bauvorbescheid aufgehoben. Gegner der Klage war das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger der für die Erteilung des Bauvorbescheids zuständigen Baubehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis.

Das Baugrundstück liegt in einem mit Büschen und Sträuchern überwachsenen Grünstreifen, der die Wohnbebauung am südlichen Ortsrand der Klägerin von weiter südlich liegenden Gewerbebetrieben trennt. Dieser Grünstreifen war Teil der Maulbeerallee aus dem frühen 18. Jahrhundert, der Verbindungsallee in der Schlossachse von Schwetzingen zur alten Residenz in Heidelberg, und später der Bahnlinie Heidelberg-Schwetzingen, die zwischenzeitlich zurückgebaut und eisenbahnrechtlich entwidmet wurde. Das Baugrundstück soll aus dem bisher der Bahn gehörenden Gelände zum Zweck der Bebauung herausparzelliert werden.

Die Bauherrin beantragte am 02.04.2014 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis einen Bauvorbescheid zur Klärung der Frage, ob auf dem Baugrundstück der Neubau eines Lebensmittelmarkts planungsrechtlich zulässig sei.

Am 02.06.2014 teilte die Stadt Eppelheim dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit, sie versage ihr für die Erteilung des Bauvorbescheids erforderliches Einvernehmen, weil beabsichtigt sei, zwischen dem Grundstückseigentümer Deutsche Bahn und dem Gemeinderat eine Planung abzustimmen und einen Bebauungsplan aufzustellen. Am 03.10.2014 veröffentlichte die Stadt Eppelheim in ihrem Amtsblatt einen von ihr gefassten Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie am 07.11.2014 den Erlass einer sog. Veränderungssperre.

Bereits zuvor, am 02.10.2014, erteilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis der Beigeladenen den begehrten Bauvorbescheid und ersetzte das gemeindliche Einvernehmen. Zur Begründung gab es an, das im Innenbereich des Gemeindegebiets liegende Bauvorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB.

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, das Landratsamt habe ihr vor der Ersetzung des Einvernehmens keine angemessene Frist gesetzt. Zudem liege das Baugrundstück im grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich des Gemeindegebiets im Sinne von § 35 BauGB.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist dieser Argumentation der Klägerin gefolgt. Der angefochtene Bauvorbescheid sei formell rechtswidrig, weil das Landratsamt der Stadt Eppelheim entgegen § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO vor Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens keine angemessene Frist gesetzt habe. Der Normzweck der Fristsetzung bestehe darin, der Gemeinde vor der Ersetzung des Einvernehmens die Möglichkeit zu geben, von ihren kommunalen Planungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Sei das Einvernehmen erst einmal durch die Baurechtsbehörde ersetzt und die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid erteilt, sei es für einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre zu spät. Die Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Dem Landratsamt sei bekannt gewesen, dass die Gemeinde von den Möglichkeiten der kommunalen Bauleitplanung für das Baugrundstück Gebrauch machen wollte und die Aufstellung eines Bebauungsplanes verfolgte.

Der Bauvorbescheid sei auch materiell rechtswidrig, so dass die Klägerin ihr Einvernehmen zu Recht verweigert habe. Denn das Baugrundstück liege nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB), sondern planungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die das Baugrundstück umgebende Bebauung erwecke nicht den nötigen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, um einen Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB herzustellen; hierfür sei sie zu verschieden. Einer Zulassung des Bauvorhabens im Außenbereich stünden öffentliche Belange entgegen, weil das Vorhaben dem Flächennutzungsplan 2015/2020 des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim widerspreche und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige.

Das Urteil vom 12.10.2016 (5 K 5320/15) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

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