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Pressemitteilung vom 27.03.2019

Datum: 27.03.2019

Kurzbeschreibung:  Pforzheim: Keine 40-tägige abtreibungskritische Demonstration vor pro familia

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung der Stadt Pforzheim (Antragsgegnerin) vom 28.02.2019 abgelehnt.

Mit der Verfügung hatte die Antragsgegnerin eine von der Antragstellerin zu dem Thema „40 days for life / Lebensrecht ungeborener Kinder“ angemeldete Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Die Versammlung sollte vom 06.03.2019 bis zum 14.04.2019 jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr gegenüber dem Gebäude der Beratungsstelle pro familia in Pforzheim in der Form „Tägliches stilles Gebet / Mahnwache“ stattfinden. Nach der von der Antragsgegnerin getroffenen Verfügung darf die Versammlung demgegenüber während der Beratungszeiten von pro familia (an Werktagen Montag bis Freitag 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr) nur außerhalb direkter Sichtbeziehung zum Gebäudeeingang von pro familia durchgeführt werden. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hatte der von der Antragstellerin gegen die Verfügung beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, so dass sie sich sofort an die Auflagen hätte halten müssen. Ziel der Antragstellerin in dem jetzt entschiedenen Verfahren war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Wie die 2. Kammer ausführt, seien die Versammlungsbeschränkungen voraussichtlich rechtmäßig. Zwar seien die Versammlungsfreiheit sowie die Meinungs- und Religionsfreiheit der Antragstellerin grundrechtlich garantiert. Die Versammlung führe in ihrer beabsichtigten konkreten Gestaltung aber zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere derjenigen Frauen, die sich in einer Schwangerschaftskonfliktsituation befänden und deshalb die Schwangerschaftsberatungsstelle von pro familia aufsuchen wollten. Weiter würde mit der über mehrere Wochen geplanten, blockadeartigen Versammlung in unmittelbarer Nähe zum Eingang der anerkannten Beratungsstelle auch das Beratungskonzept des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nachhaltig beeinträchtigt. Dies stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, welche die Beschränkungen rechtfertige. Es bestehe auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Dieses ergebe sich daraus, dass es angesichts der voraussichtlich rechtmäßigen Verfügung nicht vertretbar erscheine, den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Vielzahl betroffener Frauen bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung zurücktreten zu lassen.

Der Beschluss (2 K 1979/19) ist seit 12.04.2019 rechtskräftig.

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