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	<channel>
		<title>Verwaltungsgericht Karlsruhe - Pressemitteilungen 2006: Meldungen</title>
		<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1197479/index.html</link>
		<description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Karlsruhe</description>
		<language>de</language>
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		<lastBuildDate>Sun, 05 Sep 2010 02:49:45 CET</lastBuildDate>
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			<title>Verwaltungsgericht Karlsruhe</title>
			<link>http://www.justiz-bw.de</link>
		</image>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Wechsel an der Spitze des Verwaltungsgerichts Karlsruhe]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1203751/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 22.12.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="LETTER-SPACING: 0.5pt"><font class="font3" size="3">Hans Strau&#223; ist neuer Pr&#228;sident des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Am gestrigen Donnerstag hat er die Nachfolge von Herrn Dr. D&#252;rr angetreten, der Ende September in Ruhestand getreten ist.</font></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="LETTER-SPACING: 0.5pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="LETTER-SPACING: 0.5pt"><font class="font3" size="3">Hans Strau&#223; verf&#252;gt &#252;ber langj&#228;hrige und vielf&#228;ltige Erfahrung sowohl in beiden Instanzen der baden-w&#252;rttembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch in der baden-w&#252;rttembergischen Justizverwaltung. Der heute 54-j&#228;hrige Jurist begann seine Laufbahn in der Justiz am 15. Januar 1979 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. In den achtziger Jahren war er zum Landratsamt Karlsruhe, zum Bundesverfassungsgericht und zur F&#252;hrungsakademie Baden-W&#252;rttemberg abgeordnet. Nach seiner Ernennung zum Richter am Verwaltungsgerichtshof im November 1989 wechselte er zum Justizministerium Baden-W&#252;rttemberg, wo er als Referatsleiter f&#252;r &#246;ffentliches Recht und Verfassungsrecht u.a. mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen f&#252;r die Wiedervereinigung Deutschlands befasst war. Anfang 1994 wurde Hans Strau&#223; Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe, bevor er am 11. M&#228;rz 2004 zum Vorsitzenden Richter des f&#252;r das Abgabenrecht zust&#228;ndigen 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg aufstieg. Der zweifache Familienvater ist langj&#228;hriger Pr&#252;fer im Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamen sowie seit Oktober 2002 Mitglied des Staatsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg. F&#252;r den neuen Pr&#228;sidenten bedeutet der Wechsel an die Spitze des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine R&#252;ckkehr an das Gericht seines Wohnorts Karlsruhe.</font></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; tab-stops: 284.45pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Fri, 22 Dec 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Rechte Demonstration darf nur unter Auflagen stattfinden]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1203463/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 01.12.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 18pt; TEXT-ALIGN: justify"><font class="font3" size="3">Die f&#252;r 02.12.2006 geplante rechtsgerichtete Demonstration in der Ettlinger Innenstadt darf stattfinden. Das von der Stadt Ettlingen verf&#252;gte v&#246;llige Verbot ist aller Voraussicht nach rechtswidrig. Dies entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in ihrem gestern Abend bekannt gegebenen Beschluss und gab damit dem Eilantrag des Veranstalters statt. Das Gericht verband seine Entscheidung jedoch mit zahlreichen Auflagen f&#252;r den Veranstalter. Der Beschluss ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten haben die M&#246;glichkeit, dagegen beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim Beschwerde einlegen.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 18pt; TEXT-ALIGN: justify"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 18pt; TEXT-ALIGN: justify"><font class="font3" size="3">Der Veranstalter plant am morgigen Samstag eine Kundgebung in der Innenstadt Ettlingens. Diese wurde von der Stadt Ettlingen verboten, weil sie bef&#252;rchtete, dass aus der Veranstaltung heraus Straftaten ver&#252;bt werden k&#246;nnten. Das Verbot war f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rt worden. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Veranstalters.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 18pt; TEXT-ALIGN: justify"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 18pt; TEXT-ALIGN: justify"><font class="font3" size="3">Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt allerdings mit der Ma&#223;gabe, dass der Veranstalter die im Beschluss genannten Auflagen einhalten muss. Die Versammlung darf nunmehr nur zwischen 12.00 und 17.00 Uhr stattfinden, es d&#252;rfen keine Springerstiefel oder uniform&#228;hnliche Kleidung getragen werden und die Teilnehmer d&#252;rfen keine Fackeln mitf&#252;hren. Au&#223;erdem ist es verboten, in Marschformation aufzutreten, Trommeln oder Fanfaren zu verwenden und Alkohol zu konsumieren. Auflagen machte das Gericht auch im Hinblick auf die verwendeten Fahnen und Lautsprecher sowie die geplanten Reden, Sprechch&#246;re und Transparente. Der Veranstalter muss dar&#252;ber hinaus eine bestimmte Anzahl von Ordnern stellen und die Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung &#252;ber die Auflagen informieren.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 18pt; TEXT-ALIGN: justify"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 18pt; TEXT-ALIGN: justify"><font class="font3" size="3">Diese Einschr&#228;nkungen sind nach Auffassung des Gerichts erforderlich, aber auch ausreichend, um sowohl der Versammlungsfreiheit als auch der Sicherheit unbeteiligter Dritter Rechnung zu tragen. Die von der Stadt angef&#252;hrten Erfahrungen mit &#228;hnlichen Veranstaltungen in anderen St&#228;dten und das Thema der Kundgebung &#8222;F&#252;r den Erhalt deutscher Kultur &#8211; Nationale Freir&#228;ume schaffen&#8220; reichten nicht aus, um hinreichend sicher annehmen zu k&#246;nnen, es komme zu Straftaten aus der Versammlung heraus. Es spreche auch nichts daf&#252;r, dass die Polizei nicht in der Lage sei, etwaige Konfrontationen zwischen den Teilnehmern und Gegendemonstranten zu verhindern, die ihr Kommen bereits angemeldet h&#228;tten. Allerdings machten die konkreten Umst&#228;nde der Demonstration am Weihnachtssamstag die genannten Auflagen erforderlich, um eine Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Ordnung zu verhindern.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt">Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2006, 2 K 2887/06</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; tab-stops: 284.45pt"><span style="mso-tab-count: 1"><font class="font3" size="3">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</font></span></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Fri, 01 Dec 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Asbestlager in Hockenheim wird untersucht]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1203025/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 06.11.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt">Das auf dem Betriebsgel&#228;nde eines Unternehmens zur Entsorgung von Asbestzementabfall in Hockenheim lagernde Material darf so lange nicht ver&#228;ndert oder abtransportiert werden, bis durch einen Sachverst&#228;ndigen best&#228;tigt wurde, dass es asbestfrei ist. Dies entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss.</span> <span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%">Der Beschluss ist nicht rechtskr&#228;ftig. Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg zu.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt">In dem betroffenen Betrieb wird seit 2001 mit Genehmigung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis Asbestzementabfall auf ca. 1000&#176;C erhitzt. Diese sogenannte Temperung zerst&#246;rt die Faserstruktur des Asbest und nimmt ihm seine gesundheitsgef&#228;hrdende Wirkung. Das behandelte Material kann anschlie&#223;end wiederverwertet werden. &#220;ber die grunds&#228;tzliche Eignung dieser Art der Behandlung sind sich alle Beteiligten einig. Die Genehmigung aus dem Jahr 2001 ist aber mit zahlreichen Auflagen versehen, an die sich die Betreiberin nicht hielt. So wurde deutlich mehr belastetes Material angenommen und gelagert als genehmigt. Auch das Ausgangslager ist viel gr&#246;&#223;er als erlaubt. Au&#223;erdem wurden im August 2006 in dem getemperten Material in mehreren Proben noch Reste von Asbest gefunden, die den Grenzwert &#252;berschritten. Das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe ordnete daraufhin die Untersuchung des behandelten Materials auf dem Betriebsgel&#228;nde auf seine Asbestfreiheit durch einen Sachverst&#228;ndigen an. Au&#223;erdem wurde verf&#252;gt, dass das Material bis zur Untersuchung unver&#228;ndert bleiben muss und erst abtransportiert werden darf, wenn der Sachverst&#228;ndige die Asbestfreiheit best&#228;tigt hat. Dar&#252;ber hinaus ordnete das Regierungspr&#228;sidium das Tragen von Schutzkleidung, die Reinigung bestimmter Betriebsteile, eine Freigabemessung im Bereich des Mahlbetriebs, die Einstellung des Mahlbetriebs sowie die Untersuchung des Materials im Eingangslager auf nicht zu tempernde Stoffe an und verbot die Temperung bestimmter Asbestabf&#228;lle. Schlie&#223;lich sollten die Abnehmer einer bestimmten Materiallieferung informiert werden, dass das gelieferte Material Asbest enthalte und der Name und die Adresse des Abnehmer dem Regierungspr&#228;sidium mitgeteilt werden. Die sofortige Vollziehung dieser Verf&#252;gungen wurde angeordnet. Die Betreiberfirma war damit jedoch nicht einverstanden. Sie erhob Klage und beantragte, ihr vorl&#228;ufigen Rechtsschutz zu gew&#228;hren, um den Anordnungen des Regierungspr&#228;sidiums nicht sofort nachkommen zu m&#252;ssen.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt">&#220;ber den vorl&#228;ufigen Rechtschutzantrag entschied nun das Gericht durch Beschluss. &#220;ber die Klage wird sp&#228;ter verhandelt werden. Nachdem sich die Betreiberfirma, eine GmbH mit Sitz in England, schlie&#223;lich doch mit einer Untersuchung des behandelten Materials einverstanden erkl&#228;rt hatte, musste nur &#252;ber die &#252;brigen Anordnungen entschieden werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung, das zu untersuchende Material nicht zu ver&#228;ndern oder abzutransportieren, notwendige Voraussetzung f&#252;r eine Untersuchung ist und deshalb von der Betreiberfirma ebenso sofort hingenommen werden muss wie das Tragen von Schutzkleidung. Im &#220;brigen sah es jedoch keinen Anlass f&#252;r eine sofortige Vollziehung. Die Untersuchung des Eingangslagers, die Freigabemessung des Mahlbetriebs und die Einstellung des Mahlbetriebs seien neben der Begutachtung der Gesamtsituation derzeit nicht erforderlich. Da kein Material ausgeliefert werden d&#252;rfe, bestehe keine Gefahr f&#252;r Dritte. Zudem sei es dem Betrieb aufgrund einer Entscheidung des Regierungspr&#228;sidiums aus dem Jahr 2005 untersagt, Asbestabfall anzunehmen, so dass der Betrieb ohnehin nicht wirtschaftlich arbeiten k&#246;nne. Denn nur mit der &#220;bernahme des Abfalls werde Geld verdient. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer habe darum auch erkl&#228;rt, den Betrieb unter diesen Bedingungen nicht weiter zu f&#252;hren. Eine Reinigung sei f&#252;r die Begutachtung nicht erforderlich, die Auslieferung von belastetem Material nach Aktenlage nicht belegt. Das Verbot der Temperung bestimmter Asbestabf&#228;lle sei bereits in der Genehmigung aus dem Jahr 2001 enthalten und m&#252;sse daher nicht erneut angeordnet werden.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt">Das Gericht wies darauf hin, dass es erhebliche Zweifel an der Eignung und gewerblichen Zuverl&#228;ssigkeit der Betreiberin sehe und das Ergebnis der Begutachtung auch zu einer Stilllegung des Betriebs zwingen k&#246;nne. Eigentlicher Betreiber sei der Vater des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Betreibergesellschaft, der auch das thermische Behandlungsverfahren entwickelt habe und im Hintergrund agiere. Die Anordnung des Regierungspr&#228;sidiums k&#246;nne daher nur als letzter Versuch betrachtet werden, die Stilllegung der Anlage zu verhindern sowie als letzte Chance zur Wiedergutmachung f&#252;r die Betreiberin.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 9pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-family: Arial">Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2006 - 1 K 2372/06 -</span></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Mon, 06 Nov 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Linienverkehrsgenehmigung aufgehoben -  Bus darf derzeit aber weiterfahren]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1202831/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 23.10.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt">Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Linienverkehrsgenehmigung f&#252;r die Omnibuslinie 220 zwischen Eppelheim und Schwetzingen im Rhein-Neckar-Kreis aufgehoben. Damit gab die 5. Kammer des Gerichts der Klage eines konkurrierenden Omnibusunternehmens teilweise statt, das sich ebenfalls um die Genehmigung f&#252;r die Linie beworben hatte. Die Buslinie darf derzeit allerdings weiter auf der Strecke verkehren, denn hierf&#252;r liegt eine zeitlich befristete einstweilige Erlaubnis vor, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war. Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten haben die M&#246;glichkeit, die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einzulegen.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt">Das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe hatte im Mai 2004 dem zum Rechtsstreit beigeladenen Verkehrsunternehmen die nunmehr aufgehobene Linienverkehrsgenehmigung erteilt. Der Erteilung der Genehmigung war ein Genehmigungswettbewerb vorausgegangen, in dem sich mehrere Unternehmen beworben hatten. Eine f&#246;rmliche Ausschreibung nach der Verdingungsordnung f&#252;r Leistungen (VOL) zur Ermittlung der geringsten Kosten erfolgte nicht. Eines der nicht zum Zuge gekommenen Unternehmen wollte die Entscheidung des Regierungspr&#228;sidiums nicht hinnehmen und klagte gegen die Genehmigung des Mitbewerbers. Es machte geltend, dass bei der Erteilung der Genehmigung europarechtliche Vorschriften nicht beachtet worden seien.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt">Dieser Auffassung war auch das Gericht. Zur Begr&#252;ndung des Urteils f&#252;hrt es im Wesentlichen aus: Das deutsche Recht sehe f&#252;r die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen zwei &#8222;Genehmigungssysteme&#8220; vor. Die im konkreten Fall vom Regierungspr&#228;sidium getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil sie nicht nach dem vom Regierungspr&#228;sidium gew&#228;hlten Verfahren nach &#167;&nbsp;13 des Personenbef&#246;rderungsgesetzes h&#228;tte ergehen d&#252;rfen. Einschl&#228;gig sei vielmehr das Verfahren nach &#167;&nbsp;13 a Personenbef&#246;rderungsgesetz gewesen. Die Genehmigung versto&#223;e damit zugleich gegen eine europarechtliche Verordnung. W&#252;rden einem Verkehrsunternehmen durch die Genehmigung Betriebs-, Bef&#246;rderungs- und Tarifpflichten auferlegt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei, fordere die Verordnung, dass bei der Entscheidung &#252;ber die Vergabe einer Linienverkehrsgenehmigung diejenige L&#246;sung gew&#228;hlt werde, welche die geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit mit sich bringe. Die Genehmigungsbeh&#246;rde d&#252;rfe daher ihre Auswahlentscheidung nicht in dem gew&#228;hlten Verfahren treffen, sondern m&#252;sse zur Ermittlung der geringsten Kosten ein Vergabeverfahren nach der VOL durchf&#252;hren, wie dies &#167;&nbsp;13 a des Personenbef&#246;rderungsgesetzes vorsehe. Von der M&#246;glichkeit, Verkehrsunternehmen, welche ausschlie&#223;lich <span style="COLOR: black">im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr t&#228;tig sind, vom Anwendungsbereich der europ&#228;ischen Verordnung auszunehmen, habe der deutsche</span> Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt">Nicht erfolgreich war die Klage allerdings, soweit sie auf die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gerichtet war. Denn, so f&#252;hrte das Verwaltungs&#173;gericht aus, das Begehren der Kl&#228;gerin m&#252;sse sich ebenfalls an den besonderen Voraussetzungen des &#167; 13 a Personenbef&#246;rderungsgesetz messen lassen. Diese seien ohne die Durchf&#252;hrung eines Vergabeverfahrens nicht erf&#252;llt.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 10pt">Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2006 - 5 K 1367/05 -</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm"><span style="FONT-SIZE: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Mon, 23 Oct 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Präsident des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den Ruhestand verabschiedet]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1202247/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 25.09.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt">Nach fast f&#252;nf Jahren an der Spitze des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird der Pr&#228;sident des Gerichts, Herr Dr. Hansjochen D&#252;rr, mit Ablauf dieses Monats in den Ruhestand verabschiedet.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt">Dr. D&#252;rr kann auf eine 36j&#228;hrige Laufbahn in beiden Instanzen der baden-w&#252;rttembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur&#252;ckblicken. Er <span style="mso-bidi-font-weight: bold">begann seine Berufst&#228;tigkeit in der Justiz am 1.&nbsp;September 1970 beim Verwaltungsgericht Freiburg. In den 80er Jahren lehrte er im Rahmen des damaligen Modells einer einstufigen Juristenausbildung vier Jahre als Dozent an der Universit&#228;t Konstanz. Danach war er beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim t&#228;tig und anschlie&#223;end 1992 an das Verkehrsministerium abgeordnet. Anfang 1993 wurde Dr. D&#252;rr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Freiburg, bevor er am 26. Januar 1999 zum Vizepr&#228;sidenten dieses Gerichts aufstieg. Im November 2001 ernannte ihn der Justizminister zum Pr&#228;sidenten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Hier war er zugleich Vorsitzender der f&#252;r den Landkreis Rastatt zust&#228;ndigen 6. Kammer und machte sich als Fachmann f&#252;r Planfeststellungen einen Namen. Erw&#228;hnt seien nur die Entscheidungen zum Bahn&#252;bergang in Malsch und die Umfahrung Hemsbach. <i style="mso-bidi-font-style: normal"></i>Der dreifache Familienvater und f&#252;nffache Gro&#223;vater war auch neben seiner richterlichen T&#228;tigkeit in vielf&#228;ltiger Weise aktiv. So engagierte er sich 23 Jahre lang in der Ausbildung von Rechtsreferendaren und war von 1994 bis 2002 Vorsitzender des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Baden-W&#252;rttemberg. Der Fachwelt ist er insbesondere durch seine Ver&#246;ffentlichungen auf dem Gebiet des Baurechts und des Stra&#223;enplanungsrechts bestens bekannt. Au&#223;erdem ist er seit 1997 Vorsitzender des Bezirksberufsgerichts f&#252;r Zahn&#228;rzte in Freiburg.</span></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-bidi-font-weight: bold"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-bidi-font-weight: bold">In Zukunft will sich Dr. D&#252;rr wieder verst&#228;rkt der juristischen Schriftstellerei widmen, die in den letzten Jahren berufsbedingt etwas in den Hintergrund treten musste. Ruhig wird es um Dr. D&#252;rr daher auch in seinem Ruhestand wohl nicht werden.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-bidi-font-weight: bold"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-bidi-font-weight: bold">&#220;ber seine Nachfolge ist noch nicht entschieden.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 10.0pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Mon, 25 Sep 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Warum hatte die Klage des ausgewiesenen Nigerianers Benjamin O. keinen Erfolg? Verwaltungsgericht legt Entscheidungsgründe vor]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1202124/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 18.09.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 63.75pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><font class="font3" size="3">Die Schwere der ver&#252;bten Drogendelikte und die hohe R&#252;ckfall&#173;gefahr rechtfertigen die Ausweisung des Nigerianers, <span style="mso-bidi-font-family: Arial">ent&#173;schied die 2.&nbsp;Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in ihrem Urteil vom 31.08.2006, dessen Entscheidungsgr&#252;nde heute bekannt gege&#173;ben wur&#173;den (Az.: 2 K 1035/04). Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;n&#173;nen beim Ver&#173;waltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttem&#173;berg Antrag auf Zulassung der Be&#173;rufung stellen.</span></font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 63.75pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><font class="font3" size="3"><span style="COLOR: black">Das</span> <span style="mso-bidi-font-family: Arial">Regierungspr&#228;sidium</span> <span style="COLOR: black">Karlsruhe hatte den geb&#252;rtigen Nigeri&#173;aner, dessen Einb&#252;rgerung mittlerweile wegen falscher Angaben zur&#252;ckgenommen wurde, im Mai 2002 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihn aufgefordert, das Bundesge&#173;biet nach der Haftentlassung innerhalb eines Monats zu verlas&#173;sen. Grund hierf&#252;r war eine Verurteilung durch das Amtsgericht Pforzheim wegen unerlaubten gewerbsm&#228;&#223;igen Handeltreibens mit Heroin und Kokain zu drei Jahren Freiheitsstrafe.</span></font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><span style="COLOR: black"><font class="font3" size="3"><span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;</span></font></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 63.75pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><font class="font3" size="3"><span style="COLOR: black">Die 2. Kammer billigte das Vorgehen des Regierungspr&#228;sidiums. In den nunmehr</span> <span style="mso-bidi-font-family: Arial">vorgelegten</span> <span style="COLOR: black">Entscheidungsgr&#252;nden hei&#223;t es hierzu:</span></font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><span style="COLOR: black"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 63.75pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><font class="font3" size="3">Zwar habe der Kl&#228;ger vor seiner Inhaftierung mit seiner deut&#173;schen Ehefrau und seinem deutschen Kind zusammengelebt und k&#246;nne deswegen nur aus <span style="mso-bidi-font-family: Arial">schwerwiegenden</span> Gr&#252;nden der &#246;ffentli&#173;chen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Der von 1998 bis 1999 betriebene schwunghafte Drogenhandel, bei dem der Kl&#228;ger die treibende Kraft gewesen sei, stelle jedoch einen sol&#173;chen schwerwiegenden Grund der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Zudem bestehe die gro&#223;e Gefahr, dass der Kl&#228;ger r&#252;ckf&#228;llig werde und weitere Straftaten begehe.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 63.75pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><font class="font3" size="3">Die Ausweisung treffe den Kl&#228;ger und seine Familie auch nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, so die 2. Kammer weiter. Zum einen habe die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde mit R&#252;cksicht auf seine Staatenlosigkeit noch keine <span style="mso-bidi-font-family: Arial">Abschiebungsandrohung</span> erlassen. Die Ausweisung f&#252;hre daher nicht unmittelbar zu einer Trennung von seiner Familie. Zum anderen bestehe bei Drogendelikten ein besonderes &#246;ffentli&#173;ches Interesse an einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis, um den Rauschgifthandel effektiv bek&#228;mpfen zu k&#246;nnen.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 63.75pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 42.55pt"><font class="font3" size="3">Weitere Einzelheiten des Sachverhalts finden Sie auf unserer Ho&#173;mepage unter www.vgkarlsruhe.de in unseren Pressemitteilungen 20/2006 vom 28.08.2006 und 21/2006 vom 01.09.2006.</font></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Mon, 18 Sep 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Verwaltungsgericht Karlsruhe gibt Entscheidung bekannt:  Klage des Benjamin O. hat keinen Erfolg]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1201724/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 01.09.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt">Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage des in Nigeria geborenen Benjamin O. gegen seine Ausweisung ab&#173;gewiesen. Dies bedeutet, dass der wegen gewerbsm&#228;&#223;igen Han&#173;deltreibens mit Bet&#228;ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilte Kl&#228;ger nicht im Bundesgebiet bleiben darf.</span> Die Entscheidungsgr&#252;nde werden in we&#173;nigen Tagen bekannt gegeben, wenn das Urteil den Beteiligten schriftlich zugestellt ist.&nbsp;<br>
</font> <o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen beim Verwal&#173;tungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgr&#252;nde die Zulassung der Beru&#173;fung beantragen (Az. 2 K 1035/04).<br>
<br>
</font> <font class="font3" size="3"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt">Der zuletzt in Pforzheim wohnhafte Nigerianer war in der gestrigen m&#252;ndlichen Verhandlung nicht erschienen. Sein derzeitiger Aufent&#173;haltsort ist nach Mitteilung der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde nicht bekannt.</span> Weitere Einzelheiten des Sachverhalts finden Sie auf unserer Ho&#173;mepage unter www.vgkarlsruhe.de in unserer Pressemitteilung 20/2006 vom 28.08.2006.<br>
</font></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Fri, 01 Sep 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Muss Benjamin O. das Bundesgebiet verlassen?]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1201722/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 28.08.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><b style="mso-bidi-font-weight: normal"><span style="mso-bidi-font-size: 12.0pt"><font class="font3" size="3">Verwaltungsgericht verhandelt &#252;ber die Ausweisung eines aus Nigeria stammenden Kl&#228;gers, dessen Verfassungbeschwerde gegen die R&#252;cknahme der Einb&#252;rgerung im Mai 2006 zur&#252;ckgewiesen wurde.</font></span><br>
<span style="mso-bidi-font-size: 12.0pt"><o:p><b style="mso-bidi-font-weight: normal"><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></b></o:p></span></b></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><font class="font3" size="3">Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsuhe hat Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt auf<br>
</font></span><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%" align="center"><b style="mso-bidi-font-weight: normal"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><font class="font3" size="3">Donnerstag, den 31. August 2006, 10.00 Uhr</font></span></b></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%"><b style="mso-bidi-font-weight: normal"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><o:p><b style="mso-bidi-font-weight: normal"><font class="font3" size="3">&nbsp;<br>
</font></b></o:p></span></b> <span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><font class="font3" size="3">Die Verhandlung ist <b style="mso-bidi-font-weight: normal">&#246;ffentlich</b>. Sie findet statt im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, N&#246;rdliche Hildapromenade 1, Karlsruhe, Sitzungssaal 1 Erdgeschoss, Zimmer Nr. 002 (Az.: 2 K 1035/04)<br>
</font></span><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><font class="font3" size="3">Zum Sachverhalt:<br>
</font></span><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><font class="font3" size="3">Der Kl&#228;ger wurde 1961 in Nigeria geboren. Er reiste erstmals 1993 in das Bundesgebiet ein und betrieb unter einer falschen Identit&#228;t erfolglos ein Asylverfahren. Nach seiner R&#252;ckkehr nach Nigeria heiratete er dort 1996 eine Portugiesin, die im Januar 1997 in Pforzheim durch Einb&#252;rgerung deutsche Staatsangeh&#246;ige wurde. Aus der Ehe ging ein 1999 geborenes Kind hervor. Der Kl&#228;ger erhielt zun&#228;chst von der Stadt Pforzheim eine bis September 2001 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im November 1999 beantragte er seine Einb&#252;rgerung in den deutschen Staatsverband. Dabei gab er an, bei einer Firma in Hanau besch&#228;ftigt zu sein und legte eine entsprechende, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung dieser Firma vor. Im Februar 2000 wurde der Kl&#228;ger eingeb&#252;rgert. Im M&#228;rz 2001 stellte sich im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens heraus, dass er bei der Firma in Hanau nicht bekannt, sondern eine andere Person dort unter seinem Namen besch&#228;ftigt war. Im Februar 2002 nahm die Stadt Pforzheim die Einb&#252;rgerung des Kl&#228;gers r&#252;ckwirkend zur&#252;ck. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az.: 2 K 1706/03) und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg (Az.: 13 S 537/04) erfolglos; die Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2006 (Az.: 2 BvR 669/04) zur&#252;ckgewiesen.<br>
</font></span><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><font class="font3" size="3">Bereits im Juli 2001 wurde der Kl&#228;ger durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim wegen unerlaubten gewerbsm&#228;&#223;igen Handeltreibens mit Bet&#228;ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde vom Landgericht Karlsruhe auf drei Jahre herabgesetzt. Der Kl&#228;ger hatte nach den Feststellungen der Strafgerichte mit Heroin und Kokain gehandelt. Im Mai 2002 wurde der Kl&#228;ger vom Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und aufgefordert, das Bundesgebiet nach der Haftentlassung innerhalb eines Monats zu verlassen. Zur Begr&#252;ndung wurde ausgef&#252;hrt, dass der Kl&#228;ger nach dem Verzicht auf die nigerianische Staatsangeh&#246;rigkeit und der R&#252;cknahme der deutschen Staatsangeh&#246;rikeit staatenlos sei und ausl&#228;nderrechtlichen Vorschriften unterliege. Beim gewerbsm&#228;&#223;igen unerlaubten Handel mit Heroin und Kokain handle es sich um schwere Kriminalit&#228;t. Es liege auch unter Ber&#252;cksichtigung der Schulden des Kl&#228;gers eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor. Dieser habe mit professionellen Mitteln seine Bet&#228;ubungsmittelgesch&#228;fte geplant und abgewickelt. Das Strafgericht habe <span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;</span> den Kl&#228;ger als gef&#228;hrlichen Rauschgifth&#228;ndler gr&#246;&#223;eren Stils bezeichnet.<br>
</font></span><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt"><font class="font3" size="3">Der Kl&#228;ger hat am 01.07.2002 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Ausweisungsverf&#252;gung erhoben. Das Klageverfahren hat in der Zeit von Ende August 2003 bis Anfang April 2004 geruht.&nbsp;<br>
</font></span> <o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Mon, 28 Aug 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Stadt Baden-Baden muss Prozesskosten einer Stadträtin der Bündnisgrünen erstatten]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1201617/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 24.08.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Die</font> <font class="font3" size="3">Klage wegen Versto&#223; gegen Informationsrecht der Stadtr&#228;tin war nicht mutwillig.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%">&nbsp;</p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Dies entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gegebenen Urteil und gab damit der Klage der Stadtr&#228;tin gegen die Stadt Baden-Baden statt. Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg binnen eines Monats die Zulassung der Beru&#173;fung beantragen (Az. 7 K 167/05).<br>
</font><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Die Kl&#228;gerin ist f&#252;r die B&#252;ndnisgr&#252;nen Stadtr&#228;tin des Ge&#173;meinderats der Stadt Baden-Baden und wirkte Anfang August 1998 an Gemein&#173;de&#173;ratsbeschl&#252;ssen mit, bei denen es darum ging, die Gesellschafts&#173;anteile am Festspielhaus zu &#252;bernehmen. Die Kl&#228;gerin machte an&#173;schlie&#223;end geltend, sie sei bei der Beschlussfassung nicht hinrei&#173;chend dar&#252;ber informiert gewesen, welche Haftungsan&#173;spr&#252;che da&#173;mit auf die Stadt zukommen w&#252;rden, und erhob in ihrer Eigenschaft als Stadtr&#228;tin Klage gegen die Oberb&#252;rgermeisterin der Stadt Ba&#173;den-Baden. Sowohl das Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg wiesen die Klage man&#173;gels Wiederholungsgefahr als unzul&#228;ssig ab. Die Anteile am Fest&#173;spielhaus seien mittlerweile an die neu gegr&#252;ndete Kultur&#173;stiftung Festspielhaus Baden-Baden &#252;bertragen worden und es be&#173;stehe kein schutzw&#252;rdiges Interesse mehr, den angeblichen Versto&#223; ge&#173;gen die Informationspflichten feststellen zu lassen, hie&#223; es in den Entscheidungen. Die Revision der Kl&#228;gerin zum Bundesverwal&#173;tungsgericht hatte anschlie&#223;end wegen eines formalen Fehlers zwar Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof, der erneut entscheiden musste, wies die Berufung Ende 2003 jedoch wiederum zur&#252;ck.&nbsp;<br>
</font> <o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Nach Abschluss des Klageverfahrens forderte die Kl&#228;gerin von der Stadt die Erstattung ihrer Prozesskosten in H&#246;he von rund 4.500 &euro;. Die Beklagte erkl&#228;rte sich bereit, die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu erstatten, also etwa die H&#228;lfte der Summe. Die anschlie&#173;&#223;ende Fortf&#252;hrung des Prozesses hielt sie jedoch f&#252;r mutwillig. 2005 erhob die Kl&#228;gerin Klage beim Verwaltungsgericht, um die vollst&#228;ndige Erstattung ihrer Prozesskosten zu erlangen.&nbsp;<br>
</font> <o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Die 7. Kammer gab der Kl&#228;gerin nunmehr Recht und verurteilte die Stadt Baden-Baden, der Stadtr&#228;tin auch noch die restli&#173;chen Pro&#173;zesskosten in H&#246;he von 2.478 &euro; zu zahlen.&nbsp;<br>
</font> <o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Stadt grund&#173;s&#228;tzlich verpflichtet sei, ihren Stadtr&#228;ten die Kosten zu erstatten, die entstehen, wenn um die Reichweite ihrer organschaftlichen Rechte vor einem Verwaltungsgericht gestritten wird, hei&#223;t es in den Gr&#252;n&#173;den der Entscheidung. Ein solches kommunalverfassungsrecht&#173;li&#173;ches Organstreitverfahren habe die Kl&#228;gerin gef&#252;hrt, als sie vor dem Verwaltungsgericht geklagt habe, um feststellen zu lassen, dass die Oberb&#252;rgermeisterin das ihr als Stadtr&#228;tin zustehende Recht auf Information verletzt habe. Dass ihre Klage keinen Erfolg gehabt habe, weil keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr bestanden habe, schlie&#223;e eine Kostenerstattung nicht grunds&#228;tzlich aus.&nbsp;<br>
</font> <o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Die Klage sei auch nicht mutwillig gewesen, hei&#223;t es in dem Urteil der 7. Kammer weiter. Zwar habe das Regie&#173;rungspr&#228;sidium Karls&#173;ruhe das Vorgehen der Stadt im Zusam&#173;men&#173;hang mit der &#220;bernahme der Festspielhausanteile gepr&#252;ft und ge&#173;billigt. Dieses kommunalauf&#173;sichtsrechtliche Verfahren stehe einer Organklage jedoch nicht gleich. F&#252;r die Klage habe auch nicht allein deshalb jeder vern&#252;nf&#173;tige Grund gefehlt, weil die Kl&#228;gerin es vers&#228;umt habe, die Verlet&#173;zung ihres Informationsrechts bereits w&#228;hrend der Sitzung des Ge&#173;meinderats zu r&#252;gen. Immerhin habe der Verwaltungsgerichthof Ba&#173;den-W&#252;rttemberg die Berufung damals wegen besonderer recht&#173;li&#173;cher Schwierigkeiten zugelassen.&nbsp;<br>
</font> <o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 49.6pt 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Es sei auch nicht r&#252;cksichtslos gegen&#252;ber der Stadt gewesen, dass die Kl&#228;gerin in die Revision gegangen sei und den Formfehler, der zur Aufhebung der ersten Entscheidung des Verwaltungsgerichts&#173;hofs gef&#252;hrt habe, nicht auf sich habe beruhen lassen. Denn das Bundesverwal&#173;tungsgericht habe die Unzul&#228;ssigkeit der Klage nicht als un&#173;ab&#228;nderlich angesehen. Dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der konkreten Umst&#228;nde die Wiederholungsgefahr erneut verneint habe, schlie&#223;e eine Erstattung der Kosten der Revision und des er&#173;neuten Berufungsverfahrens daher nicht aus.&nbsp;<br>
</font> <font class="font3" size="3"><span style="FONT-SIZE: 10pt; LINE-HEIGHT: 150%"><br>
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2006 - 7 K 167/05</span></font></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Thu, 24 Aug 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Verwaltungsgericht Karlsruhe: In Pforzheim dürfen Private Sportwetten vorerst weiter vermitteln]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1201701/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 18.08.2006<br><br>]]>
			</description>
			<pubDate>Fri, 18 Aug 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Gaggenau: Neue Leuchten in der Hauptstraße dürfen montiert werden.]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1201279/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 09.08.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 418.2pt"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%">Die Stadt darf an den Wohngeb&#228;uden entlang der Hauptstra&#223;e Befestigungen f&#252;r neue Stra&#223;enleuchten anbringen. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in zwei jetzt bekannt gegebenen Beschl&#252;ssen und lehnte damit die Eilantr&#228;ge mehrerer Hauseigent&#252;mer ab.</span> <span style="FONT-SIZE: 10pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-family: Arial"></span><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%">Die Beschl&#252;sse sind nicht rechtskr&#228;ftig. Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg zu.<br>
<br>
</span><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%">Die Stadt Gaggenau hat sich dazu entschlossen, im Rahmen der Sanierung die n&#246;rdliche Hauptstra&#223;e ihrer Kernstadt auf ihre Kosten mit einer modernen Beleuchtungsanlage zu versehen, die insbesondere die Attraktivit&#228;t der &#8222;Einzelhandelsinnenstadt Gaggenau&#8220; steigern soll. Den Anwohnern gab sie auf, das Anbringen einer Tr&#228;gerkonstruktion einschlie&#223;lich Haltevorrichtung sowie die erforderlichen Leitungen f&#252;r Beleuchtungsk&#246;rper der Stra&#223;enbeleuchtung an ihren Wohngeb&#228;uden zu dulden.<br>
</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 418.2pt"><span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%">In den Gr&#252;nden seiner Entscheidungen f&#252;hrt das Gericht aus, dass der Stadt bei ihrer Grundentscheidung &#252;ber das Stra&#223;enraum- und Beleuchtungskonzept ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Zu den erforderlichen Sanierungsma&#223;nahmen nach dem Baugesetzbuch geh&#246;rten auch die Herstellung und die &#196;nderung der Stra&#223;enbeleuchtung. Insoweit habe der Eigent&#252;mer das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen f&#252;r Beleuchtungsk&#246;rper einschlie&#223;lich der Beleuchtungsk&#246;rper und des Zubeh&#246;rs auf seinem Grundst&#252;ck zu dulden. Diese Duldung stelle keine entsch&#228;digungspflichtige Enteignung dar. Sie b&#252;rde den Verpflichteten kein Sonderopfer auf und stelle nach Schwere und Tragweite keine schwerwiegende Belastung dar.&nbsp;<br>
</span> <span style="FONT-SIZE: 11pt; LINE-HEIGHT: 150%"><br>
Die von den Antragstellern ge&#228;u&#223;erten formellen Bedenken teilte das Gericht nicht. Das Beleuchtungskonzept sei ordnungsgem&#228;&#223; im Gemeinderat vorgestellt worden, hei&#223;t es in den Gr&#252;nden des Beschlusses. Der ungef&#228;hre Anbringungsort der Tr&#228;gerkonstruktion sei den Antragstellern aus Unterlagen und Vorgespr&#228;chen bekannt gewesen. Eine endg&#252;ltige Entscheidung &#252;ber die konkrete Anbringungsstelle setze noch statische Untersuchungen voraus, die von der Stadt Gaggenau vorgesehen seien. Die zu erwartenden Beeintr&#228;chtigungen der Antragsteller seien als &#228;u&#223;erst gering anzusehen, so dass deren privates Interesse, bei dem Konzept nicht &#8222;mitzumachen&#8220;, dass &#246;ffentliche Durchsetzungsinteresse nicht &#252;berwiegen k&#246;nne. Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragsteller beschr&#228;nke sich auf die blo&#223;e Anbringung eines Tr&#228;gers an den Au&#223;enw&#228;nden ihrer Geb&#228;ude. Hierdurch werde weder die Nutzung ihrer Geb&#228;ude beeintr&#228;chtigt noch in erheblicher Weise in deren Substanz eingegriffen. Nach der Einsch&#228;tzung des Gerichts w&#252;rden die Anwesen der Antragsteller durch die Anbringung einer modernen Beleuchtung auch eher eine Wertsteigerung als einen Wertverlust erfahren.&nbsp;<br>
<br>
</span> <span style="FONT-SIZE: 9pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-family: Arial">Verwaltungericht Karlsruhe, Beschl&#252;sse vom 31.07.2006 - 6 K 1401/06 - und - 6 K 1481/06 -.</span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="mso-bidi-font-family: Arial"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; tab-stops: 418.2pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; tab-stops: 418.2pt"><b style="mso-bidi-font-weight: normal"><font class="font3" size="3"><span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span></font></b></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; tab-stops: 418.2pt"><b style="mso-bidi-font-weight: normal"><font class="font3" size="3"><span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span></font></b></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt 0cm; tab-stops: 418.2pt"><b style="mso-bidi-font-weight: normal"><span style="mso-spacerun: yes"><font class="font3" size="3">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</font></span></b></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 35.4pt 0pt -1cm; LINE-HEIGHT: 150%; tab-stops: 418.2pt">&nbsp;</p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Wed, 09 Aug 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Einschreiten gegen Prostitution in Durlach Anwohner scheitern mit Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1201278/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 08.08.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Anwohner haben keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Karlsruhe gerade in der von ihnen gew&#252;nschten Art und Weise gegen den bordellartigen Betrieb in Durlach vorgeht, entschied die 3.&nbsp;Kammer<span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;</span> des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gege&#173;benen Eilbeschluss. Der Beschluss ist nicht rechtkr&#228;ftig (Az. 3 K 1185/06). Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg zu.<br>
</font><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Die Stadt verbot dem Eigent&#252;mer eines Anwesens in Durlach, das als bordellartiger Betrieb genutzt wird, die entsprechende Nutzung des Grundst&#252;cks im Dezember 2004. Gegen&#252;ber dem Mieter des Anwesens folgte eine Nutzungsuntersagung im M&#228;rz 2006. Den Anwohnern, die sich &#252;ber L&#228;rm und Bel&#228;stigungen be&#173;klagen, gen&#252;gte dieses Vorgehen nicht. Sie forderten die Stadt auf, solange unmittelbar gegen jede einzelne Prostituierte vorzu&#173;gehen, die den bordellartigen Betrieb in Durlach nutzt, bis der Be&#173;trieb eingestellt sei. Mit einem Eilantrag wandten sie sich an das Verwaltungsgericht, um die Stadt zu einem sofortigen Handeln verpflichten zu lassen.<br>
</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><font class="font3" size="3">Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Anwohner h&#228;tten zwar Anspruch darauf, dass die Stadt ermessensfehlerfrei dar&#252;ber entscheide, ob und wie sie gegen den bordellartigen Be&#173;trieb in Durlach vorgehe, entschied die 3.&nbsp;Kammer. Sie k&#246;nnten aber nicht verlangen, dass die Stadt genau die von ihnen ge&#173;w&#252;nschten Ma&#223;nahmen ergreife und gegen jede Prostituierte ein&#173;zeln vorgehe. Denn dies sei nicht die einzige rechtlich zul&#228;ssige M&#246;glichkeit, gegen den bordellartigen Betrieb einzuschreiten. Ge&#173;gen ein Vorgehen gegen&#252;ber den einzelnen Prostituierten spreche, dass deren Namen nicht bekannt seien. Zudem sei mit einem st&#228;ndigen Wechsel zu rechnen. Ohne entsprechende Offenlegung seitens des Mieters k&#246;nnten die Prostituierten von den Beh&#246;rden nur schwer ermittelt werden.<br>
<br>
</font> <font class="font3" size="3">Angesichts dieser Schwierigkeiten sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt stattdessen mit Nutzungsuntersagungen gegen Ei&#173;gent&#252;mer und Mieter des Anwesens vorgehe, hei&#223;t es in den Gr&#252;nden des Eilbeschlusses weiter. Nur diese Personen h&#228;tten es in der Hand f&#252;r eine dauerhafte Beendigung der bordellartigen Nutzung zu sorgen. Die nach Meinung der Anwohner zu z&#246;gerliche Vollstreckung der sofort vollziehbaren Untersagungsverf&#252;gungen er&#246;ffne den Anwohnern nicht die M&#246;glichkeit, von der Stadt ein di&#173;rektes Vorgehen gegen&#252;ber den Prostituierten gerichtlich zu er&#173;zwingen.&nbsp;<br>
</font> <o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt; LINE-HEIGHT: 150%"><span style="FONT-SIZE: 10pt; LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-family: Arial">Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 3 K 1185/06 -<b style="mso-bidi-font-weight: normal">.<br>
</b></span></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Tue, 08 Aug 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Demonstrationsverbot in Rastatt war rechtswidrig Verwaltungsgericht: Auflagen hätten ausgereicht Pressemitteilung vom 27.07.2006]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1201103/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 27.07.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; TEXT-ALIGN: justify"><font class="font3" size="3">Die f&#252;r den 18.08.2005 vor dem Jugendverein Art Canrobert in Rastatt geplante Demonstration von Anh&#228;ngern der rechten Szene h&#228;tte nicht vollst&#228;ndig verboten werden d&#252;rfen. Strenge Auflagen h&#228;tten ausgereicht, um zu verhindern, dass es zu Straftaten komme. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 26.06.2006. Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten haben die M&#246;glichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen.<br>
</font><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; TEXT-ALIGN: justify"><font class="font3" size="3">Die Stadt Rastatt hatte die f&#252;r den 18.08.2005 angemeldete Demonstration verboten, woraufhin sie nicht stattfand. Der Veranstalter wollte jedoch durch das Verwaltungs&#173;gericht festgestellt wissen, dass das Verbot rechtswidrig war.<br>
</font><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; TEXT-ALIGN: justify"><font class="font3" size="3">Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Ein vollst&#228;ndiges Verbot sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es sei vielmehr m&#246;glich gewesen, durch entsprechende Auflagen sowohl der Versamm&#173;lungsfreiheit als auch der Sicherheit unbeteiligter Dritter Rech&#173;nung zu tragen. So h&#228;tten beispielsweise der Ort und der Zeit&#173;punkt der Versammlung ma&#223;voll verlegt oder die Versammlung verk&#252;rzt werden k&#246;nnen. Au&#223;erdem habe die M&#246;glichkeit bestan&#173;den, das Mitf&#252;hren von Fackeln und das Tragen uniform&#228;hnlicher Kleidung zu verbieten, um ein provozierendes Erscheinungsbild zu unterbinden.&nbsp;<br>
</font> <o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; TEXT-ALIGN: justify"><font class="font3" size="3">Die Bef&#252;rchtung der Stadt, es werde rechtsextremes Gedanken&#173;gut verbreitet, reiche f&#252;r ein Verbot nicht aus, solange keine greif&#173;baren Anhaltspunkte vorl&#228;gen, dass es dadurch zu Straftaten, wie z.B. der Volksverhetzung oder der Aufstachelung zum Rassen&#173;hass komme. Die gegen den Veranstalter erhobenen Vorw&#252;rfe hinsichtlich fr&#252;herer Straftaten h&#228;tten keinen aktuellen Bezug mehr zu der geplanten Demonstration. Die Erfahrung, dass es bei solchen Demonstrationen zu Gewalttaten komme, begr&#252;nde blo&#223;e Verdachtsmomente, nicht jedoch konkrete Hinweise. Gleiches gelte f&#252;r die Auseinandersetzungen zwischen An&#173;h&#228;ngern der rechten Szene und Mitgliedern oder G&#228;sten des Vereins Art Canrobert in Vergangenheit. Bei Reaktionen gewalt&#173;bereiter Gegendemonstranten, h&#228;tten Stadt und Polizei gegen diese St&#246;rer vorgehen m&#252;ssen. Neben der Sache liege der von der Stadt bef&#252;rchtete Parkdruck in der N&#228;he des Versammlungs&#173;ortes. Geringf&#252;gige Behinderungen unbeteiligter Personen seien f&#252;r Versammlungen typisch und grunds&#228;tzlich hinzunehmen.<br>
</font><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt">Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2006<span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;</span> 6 K 2708/05</span></p>
]]>
			</description>
			<pubDate>Thu, 27 Jul 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Malsch: Kein Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses zur Ortsumfahrung der L 608]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1200874/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 13.07.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 42.5pt 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><span style="LINE-HEIGHT: 150%; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-weight: bold"><font class="font3" size="3">Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe f&#252;r die <span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;</span> Ortsumfahrung der L 608, die den vorhandenen schienengleichen Bahn&#252;bergang &#252;ber die Bahnlinie Karlsruhe-Ettlingen-Rastatt in der Gemeinde Malsch ersetzen soll, muss nicht widerrufen werden. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 26.06.2006. Sie wies damit die Klage eines Grundst&#252;ckseigent&#252;mers ab, der geltend gemacht hatte, dass die planfestgestellte Trassenf&#252;hrung mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sei. Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten haben die M&#246;glichkeit, die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung binnen eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einzulegen.</font></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><font class="font3" size="3">Zum Sachverhalt:</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><font class="font3" size="3">Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte bereits im September 2003 Klagen mehrerer Grundst&#252;ckseigent&#252;mer und Anwohner gegen den aus dem Jahr 2002 stammenden Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 20.10.2003, abrufbar unter www.vgkarlsruhe.de). Nachdem vom beklagten Land im Februar 2005 ein am Rande der planfestgestellten Trasse liegendes Gebiet als FFH-Gebiet &#8222;Wiesen und W&#228;lder bei Malsch - Nr. 7116-342&#8220; an den Bund gemeldet worden war, beantragte der Kl&#228;ger im November 2005 beim Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe unter Berufung hierauf ohne Erfolg den Widerruf des Planfestellungsbeschlusses und klagte dann vor dem Verwaltungsgericht.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><font class="font3" size="3">Zur Begr&#252;ndung der klageabweisenden Entscheidung hei&#223;t es im Wesentlichen: Ein Widerruf setze voraus, dass das Regierungspr&#228;sidium berechtigt gewesen w&#228;re, den Planfeststellungsbeschluss nicht zu erlassen, wenn das FFH-Gebiet bereits im Zeitpunkt der damaligen Beschlussfassung in dem jetzigen Umfang an die Europ&#228;ische Kommission gemeldet worden w&#228;re. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil das FFH-Gebiet in seinen Erhaltungszielen und seinem Schutzzweck nicht erheblich durch die nur an seinem Rande liegende planfestgestellte Stra&#223;e beeintr&#228;chtigt werde. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Stra&#223;enraum als Nahrungsfl&#228;che f&#252;r Tiere verloren gehe und ob au&#223;erdem durch den Stra&#223;endamm die Nutzung der zwischen der Stra&#223;e und dem Ortsrand gelegenen Wiesenfl&#228;che zum Zweck der Nahrungsaufnahme zumindest erschwert werde, sei nach einer Entscheidung des Eur&#246;p&#228;ischen Gerichtshofs allein auf die in der Meldung des FFH-Gebiets an die EU-Kommission festgelegten Erhaltungsziele abzustellen. Diese Erhaltungsziele beschr&#228;nkten sich auf die in der Gebietsmeldung angebenen Schmetterlingsarten Heller Wiesenknopf-Ameisenbl&#228;uling, Gro&#223;er Feuerfalter, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbl&#228;uling und Spanische Flagge sowie auf die Grasart Dicke Trespe. Auf etwaige Beeintr&#228;chtigungen sonstiger gesch&#252;tzter Arten, die nicht in der allein ma&#223;geblichen Gebietsmeldung angef&#252;hrt seien, wie etwa Flederm&#228;use und Springfr&#246;sche, komme es entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers rechtlich nicht an.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><font class="font3" size="3">Den vom Kl&#228;ger vorgelegten Sachverst&#228;ndigengutachten sei zu entnehmen, dass die Grasart Dicke Trespe und die vier genannten Falterarten anl&#228;sslich der Kartierung im Mai 2006 nicht im Trassenbereich gesehen worden seien. Der Gutachter habe lediglich anhand der vorhandenen Pflanzen auf das Vorkommen der genannten Falter geschlossen. Selbst wenn dieser Schluss richtig sein sollte, biete er keinen Anhalt daf&#252;r, dass durch den Verlust dieser im Verh&#228;ltnis zur gesamten Wiesenfl&#228;che nur kleinen Teilfl&#228;che die Erhaltung der vier Falterarten in diesem Bereich gef&#228;hrdet sein k&#246;nnte. Nach den Ausf&#252;hrungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen im M&#228;rz 2006 ergangenen Urteil zum Flughafen Berlin-Sch&#246;nefeld reiche der Verlust einiger Exemplare der gesch&#252;tzten Art nicht aus, sofern das &#220;berleben der Population dauerhaft gesichert sei. Es gebe keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass dies in Bezug auf die genannten vier Falterarten nach dem Bau der Stra&#223;e nicht mehr der Fall w&#228;re.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; LINE-HEIGHT: 150%; mso-hyphenate: none"><font class="font3" size="3">Die FFH-Richtlinie er&#246;ffne den nationalen Naturschutzbeh&#246;rden einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Fl&#228;chen sie deren Schutzregime unterstellen wollten. Der Bereich zwischen der planfestgestellten Stra&#223;e und dem Ortsrand von Malsch, der nicht zum FFH-Gebiet geh&#246;re, d&#252;rfe deshalb nicht in die Schutzwirkung der ma&#223;geblichen naturschutzrechtlichen Bestimmung einbezogen werden. Da die planfestgestellte Stra&#223;e nicht zu einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks des der EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebiets f&#252;hre, k&#246;nne dahin stehen, ob zwingende Gr&#252;nde des &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses f&#252;r die planfestgestellte Trasse spr&#228;chen. Es komme schlie&#223;lich auch nicht darauf an, ob die vom Kl&#228;ger favorisierte Variante einer Bahnunterf&#252;hrung technisch und wirtschaftlich eine zumutbare Alternative darstelle.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 0cm; mso-hyphenate: none"><span style="FONT-SIZE: 10pt">Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2006 - 6 K 230/06 -.</span></p>

<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<pubDate>Thu, 13 Jul 2006 00:00:00 CET</pubDate>
		</item>
		
		<item>
			<title><![CDATA[Ehemalige Eislaufhalle in Rastatt: Lebensmittelmarkt nicht zulässig]]></title>
			<link>http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1200436/index.html</link>
			<description>
				<![CDATA[Pressemitteilung vom 21.06.2006<br><br>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><font class="font3" size="3"><font class="font3" size="3">Der Eigent&#252;mer der ehemaligen Eislaufhalle in der Friedrich-Ebert-Stra&#223;e in Rastatt, der auf seinem Grundst&#252;ck einen Lebensmittelmarkt mit 103 Stellpl&#228;tzen errichten wollte, unterliegt vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seiner Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids gegen die Stadt Rastatt. Die 6.&nbsp;Kammer legt nun die Entscheidungsgr&#252;nde vor (Az. 6 K 3424/04). Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. <span style="mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-weight: bold">Die Beteiligten k&#246;nnen beim Ver&#173;waltungsgerichtshof in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.<span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;</span></span></font></font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><font class="font3" size="3">Die beklagte Stadt hatte dem Rechtsvorg&#228;nger des Kl&#228;gers 1981 das mit einer Eislaufhalle bebaute Grundst&#252;ck verkauft und eine &#196;nderung dieser Nutzung vertraglich von ihrer vorherigen Genehmigung abh&#228;ngig gemacht. Sie hatte sich daf&#252;r ihrerseits verpflichtet, die Halle in den Sommermonaten anzumieten, k&#252;ndigte dieses Mietverh&#228;ltnis aber sp&#228;ter. Der Kl&#228;ger, der das Grundst&#252;ck 1983 mit allen vertraglichen Verpflichtungen &#252;bernommen hatte, stellte den Betrieb der Eislaufhalle 2001 ein und beantragte im M&#228;rz 2003 die Erteilung eines Bauvorbescheids f&#252;r die Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Diesen Antrag lehnte die Stadt unter Hinweis auf die Regelungen des Kaufvertrags und die Festsetzungen des Bebauungsplans &#8222;Wohnpark Kehler Tor&#8220; ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Eigent&#252;mer der Eislaufhalle vor dem Verwaltungsgericht. Nach einer m&#252;ndlichen Verhandlung vor Ort wies die 6. Kammer die Klage ab.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><font class="font3" size="3">Die Entscheidungsgr&#252;nde liegen nunmehr vor:</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><font class="font3" size="3">Die Klage sei zul&#228;ssig, obwohl die Stadt die im Vertrag vorgesehene Zustimmung zur Nutzungs&#228;nderung verweigere, entschied die 6. Kammer. Denn der Bauvorbescheid sei f&#252;r den Kl&#228;ger trotzdem nicht offensichtlich ohne Nutzen. Ob die Weigerung der Stadt rechtm&#228;&#223;ig sei, m&#252;sse erst das Zivilgericht entscheiden. Es k&#246;nne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl&#228;ger Anspruch auf die Zustimmung habe, weil die Stadt das Mietverh&#228;ltnis f&#252;r die Sommermonate gek&#252;ndigt und dem Betrieb der Eislaufhalle damit m&#246;glicherweise die wirtschaftliche Basis entzogen habe.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><font class="font3" size="3">Die Klage sei aber unbegr&#252;ndet, weil ein Lebensmittelmarkt auf dem Grundst&#252;ck der ehemaligen Eislaufhalle nicht zul&#228;ssig sei, hei&#223;t es in den Entscheidungsgr&#252;nden weiter. Im Bebauungsplan &#8222;Wohnpark Kehler Tor&#8220; habe die Stadt beabsichtigt, eine Eislaufhalle festzusetzen. Sollte diese Festsetzung wirksam sein, verbiete sie die Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Sollte die Festsetzung unwirksam sein, sei der Lebensmittelmarkt unzul&#228;ssig, weil er sich nicht in die n&#228;here Umgebung einf&#252;ge. Denn der Lebensmittelmarkt habe eine Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m<sup>2</sup> und sei daher als gro&#223;fl&#228;chiger Einzelhandelsbetrieb anzusehen. Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers z&#228;hle auch ein Windfang zur Verkaufsfl&#228;che. Auch k&#246;nne f&#252;r Putz allenfalls ein minimaler Abzug gew&#228;hrt werden, da der Verkaufsraum keine Innenw&#228;nde habe.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><o:p><font class="font3" size="3">&nbsp;</font></o:p></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><font class="font3" size="3">Ein gro&#223;fl&#228;chiger Einzelhandelsbetrieb sei in der im Wesentlichen von Wohnnutzung gepr&#228;gten n&#228;heren Umgebung nicht zul&#228;ssig. Der etwa 200&nbsp;m entfernte Aldi-Markt k&#246;nne nicht als Ma&#223;stab ber&#252;cksichtigt werden, weil sich dessen Emissionen auf das Baugrundst&#252;ck nicht auswirkten. Abgesehen davon habe er eine geringere Verkaufsfl&#228;che und sei daher - anders als das Bauvorhaben - nicht gro&#223;fl&#228;chig. Wegen des zu erwartenden zus&#228;tzlichen<span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;</span> Verkehrsaufkommens, das deutlich &#252;ber das der Eislaufhalle hinausgehe, f&#252;ge sich das Bauvorhaben nicht in die vorhandene Wohnnutzung ein. Die Anzahl von 103 Stellpl&#228;tzen sei zudem ein Indiz daf&#252;r, dass der Lebensmittelmarkt nicht nur der Versorgung der n&#228;heren Umgebung dienen solle.</font></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 2cm 0pt 7.1pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt">Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2006</span></p>
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			<pubDate>Wed, 21 Jun 2006 00:00:00 CET</pubDate>
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