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Bretten: Kein weiterer Zuschuss für Ganztagsbetrieb an der Hebel-Schule

Datum:  10.01.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 10.01.2006

Klage der Stadt Bretten vor Verwaltungsgericht erfolglos

 

Trotz sparsamen Vorgehens der Stadt Bretten können die Kosten, die in Zusammenhang mit der Verlagerung der ehe­mals in der Johann-Peter-Hebel-Schule in Bretten unterge­brachten Volkshochschule stehen, nicht als Kosten des neu eingerichteten Ganztagsbetriebs bezuschusst werden, ent­schied die 9. Kammer in einem heute bekannt gegebenen Urteil und wies damit die Klage der Stadt Bretten gegen das Land Baden-Württemberg ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsge­richtshof in Mannheim die Zulassung der Berufung zu bean­tragen.

Die Stadt Bretten hatte im Mai 2002 beschlossen, die bislang in einem Erweiterungstrakt der Johann-Peter-Hebel-Schule untergebrachte Volkshochschule zu verlagern und die Räume künftig für die Einrichtung eines Ganztagsbetriebs an dieser Hauptschule zu nutzen. Für die Volkshochschule hatten die Stadtwerke Bretten neue Räumlichkeiten für rund 450.000,-- € erworben. Die Stadt beantragte einen Zuschuss nach dem In­vestitionsprogramm des Bundes „Zukunft Bildung und Betreu­ung“ (IZBB) unter anderem auch für die Kosten der bereits 1996/1997 errichteten ehemaligen Räume der Volkshoch­schule, die ab dem Schuljahr 2003/2004 für den Ganztagsbe­trieb genutzt werden sollten. Das damals zuständige Ober­schulamt Karlsruhe lehnte es jedoch ab, diese Kosten zu be­zuschussen, da für den Ganztagsbetrieb keine Immobilie er­worben worden sei. Die Stadt blieb bei ihrer Auffassung, dass es dem - berücksichtungsfähigen - Erwerb einer Immobilie gleichzustellen sei, wenn aus Gründen der Sparsamkeit bis­lang anderweitig genutzte Räume für den Ganztagsbetrieb zur Verfügung gestellt würden und die Nutzungsverlagerung Kosten verursache. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Stadt Klage beim Verwaltungsgericht.

 

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Stadt je­doch nicht und wies die Klage ab.

Die Bereitstellung der bisher durch die Volkshochschule ge­nutzten Räume für den Ganztagsbetrieb sei keine Investi­tionsmaßnahme im Sinne des IZBB, sondern lediglich eine haushaltstechnische Umbuchung, heißt es in den Entschei­dungsgründen. Das Gericht könne den Kreis der in dieser Verwaltungsvereinbarung genannten förderungsfähigen In­vestitionsmaßnahmen auch nicht im Wege der Auslegung er­weitern.

 

Es sei auch nicht willkürlich, dass für die Maßnahme der Stadt Bretten kein Zuschuss gewährt werde. Denn für die Einrich­tung des Ganztagsbetriebs seien - anders als beim Erwerb einer Immobilie - unmittelbar keine Kosten entstanden. Erst die Unterbringung der ausgelagerten Volkshochschule habe Kosten verursacht. Diese seien aber nicht förderungsfähig, da sie nicht unmittelbar der Einrichtung des Ganztagsbetriebs dienten.

 

Eine Bestrafung „sparsamen“ Handelns liege darin nicht, so die 9. Kammer weiter. Denn der Gemeinderat habe die Ein­richtung eines Ganztagsbetriebs noch vor der Vereinbarung des IZBB beschlossen, also zu einem Zeitpunkt, als klar ge­wesen sei, dass keine Fördermittel zur Verfügung stehen. Ein Nachteil sei es allerdings, dass die Stadt Bretten frühzeitig auf den Bedarf an Ganztagsschulen reagiert habe und des­halb nun nicht in den Genuss der Fördermittel komme. Eine rechtliche Verpflichtung, in der Vergangenheit getroffene Maßnahmen nachträglich zu subventionieren, gebe es jedoch nicht. Das gelte selbst dann, wenn diese Maßnahmen wirt­schaftlich sinnvoll und sparsam gewesen seien.

 

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2005 - 9 K 1698/04

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