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Bei Verbreitung von Gewalt- und Pornovideos mit dem Handy droht Unterrichtsausschluss - Verwaltungsgericht bestätigt Maßnahme einer Eberbacher Schulleiterin

Datum:  16.03.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 16.03.2006

Es ist nicht unverhältnismäßig, eine Schülerin, die mit ihrem Handy Gewalt- und Pornovideos an andere Mitschüler weitergibt, für fünf Tage vom Unterricht auszuschließen, entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gegebenen Beschluss und lehnte damit den Eilantrag einer 14-jährigen Schüle­rin aus Eberbach ab. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Be­teiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwal­tungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

 

Mehrere Schüler verbreiteten an einer Eberbacher Schule per Handy so genannte Snuff-Videos, auf denen pornographische Szenen oder brutale Gewalttätigkeiten   zu sehen waren. Die Sache flog auf, als sich Eltern eines Sechstklässlers beschwerten, weil ihr Kind unter Schlafstörungen litt. Die Schulleiterin verständigte die Polizei und verhängte gegen die beteiligten Schüler ab Dienstag Ordnungsmaß­nahmen. Auch die Antragstellerin wurde für fünf Tage vom Unter­richt ausge­schlossen. Die Eltern der Schülerin hielten die Maß­nahme für un­verhältnismäßig, weil ihre Tochter sich freiwillig zu der Tat bekannt habe und bisher unbescholten sei. Sie legten im Namen ihrer Tochter Widerspruch ein und wandten sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, um zu erreichen, dass der Unter­richtsaus­schluss vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Wider­spruch nicht vollzogen wird.

 

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag gestern ab. Die ver­breiteten brutalen Gewalt- und Pornoszenen seien geeignet, das seelische Gleichgewicht und das sittliche Empfinden der Schüler und Schülerinnen, die solche Videosequenzen auf ihrem Handy er­hielten, massiv zu beeinträchtigen und Angstzustände hervorzuru­fen. Zu Recht habe es die Schulleitung daher für erforderlich gehalten, strenge Maß­nahmen zu ergreifen, insbesondere auch, um andere Schüler von Nachahmungstaten abzuhalten.

 

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2006 - 1 K 740/06

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