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Befangener Gemeinderat darf bei Abstimmung über Bebauungsplan nicht mitwirken - Verwaltungsgericht bestätigt Ausschluss aus Gemeinderatssitzung

Datum:  20.03.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 20.03.2006

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage eines Mit­glieds des Gemeinderats der Stadt Bruchsal gegen seinen Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung vom 19. April 2005 abgewiesen. Der Ausschluss von der Entscheidung des Gemeinderats über den Bebauungsplan Hei­menäcker-Erweiterung sei zu Recht erfolgt, da der Kläger befangen gewe­sen sei. Es stehe zu erwarten, dass der Kläger durch die Ansiedelung eines großen Gartenmarktes im geplanten Fachmarktzentrum einen nicht uner­heblichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden wird.

 

Der Kläger ist selbst Inhaber eines Bau- und Gartenmarktes und hatte an­lässlich der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs geltend gemacht, er werde in seiner Existenz bedroht. Auch das von dem Investor des geplan­ten Fachmarktzentrums in Auftrag gegebene Verträglichkeitsgutachten prognostiziert einen erheblichen Umsatzrückgang.

 

Das Gericht sah darin ein individuelles Sonderinteresse, das seinen Aus­schluss wegen Befangenheit rechtfertige. Der Kläger teile sein Schicksal zwar mit einer Reihe weiterer Geschäfte. Ihre Zahl sei jedoch gering. Von einem bloßen Gruppeninteresse, das seine Befangenheit ausschließe, könne daher nicht gesprochen werden. Das erforderliche individuelle Son­derinteresse setze allerdings auch nicht voraus, dass der Kläger eine Mo­nopolstellung oder eine marktbeherrschende Position besitze, die in Zukunft zerstört werde. Es reiche aus, dass es sich - so wie hier - um einen kleinen, überschaubaren Kreis von Mitbewerbern handele.

 

VG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 - 9 K 1012/05 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsge­richtshof in Mannheim die Zu­lassung der Berufung zu bean­tragen.

 

 

 

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