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Klage des Heidelberger Realschullehrers auf Einstellung in den Schuldienst - Verwaltungsgericht legt Entscheidungsgründe vor

Datum:  21.03.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 21.03.2006

Es bestehen Zweifel, ob der Heidelberger Realschullehrer den Anforde­rungen an die Treuepflicht eines Beamten gerecht wird, entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in ihrem Urteil vom 10. März 2006, deren Entscheidungsgründe heute bekannt gegeben wur­den. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Ver­waltungsgerichtshof Baden-Württemberg Antrag auf Zulassung der Be­rufung stellen.

 

Zum Sachverhalt:
Der Kläger, der im Sommer 2002 in Heidelberg sein Lehramtsstudium mit guten Noten abgeschlossen hatte, bewarb sich beim damals zu­ständigen Oberschulamt für eine Stelle als Realschullehrer im Schul­dienst des Landes und stand zunächst für Februar 2004 zur Einstellung als Beamter auf Probe an. Wegen seiner Aktivitäten im linksextremen Spektrum des Heidelberger Raums, über das der Verfassungsschutz die Einstellungsbehörde unterrichtete, lehnte das Oberschulamt die Bewerbung des Klägers nach einem vertieften Einstellungsgespräch dann im August 2004 ab. Es begründete seine Entscheidung im We­sentlichen mit der Mitgliedschaft des Klägers in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AI HD), zu deren Zielen sich der Kläger bekenne. Dies begründe Zweifel an seiner Verfassungstreue. Nach erfolglo­sem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Verwaltungs­gericht. Er ist der Auffassung, seine Aktivitäten seien lediglich Zeichen seines langjährigen demokratischen Engagements, insbesondere ge­gen Krieg und Faschismus. Gewalt lehne er ab. Sein Verhalten im Un­terricht sei nie bemängelt worden.

 

Das Verwaltungsgericht lehnte seine Klage ab und legt nunmehr die Entscheidungsgründe vor:

 

Die vom Gesetz geforderte Treuepflicht verlange von einem Beamten, dass er sich aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung ein­setze, so wie sie in über 50 Jahren Verfassungs­wirklichkeit und Verfas­sungsentwicklung gelebt und gesichert worden sei, heißt es in den Ur­teilsgründen. Zwar müsse der Beamte sich nicht mit den Zielen oder ei­ner be­stimmten Politik der jeweiligen Regierung identifizieren und dürfe mit Augenmaß auch Kritik an Erscheinungen des Staates üben. Von Gruppen, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfas­sungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, müsse er sich jedoch kompromisslos distanzieren. Dies sei beim Kläger nicht gewährleistet.

 

Zwar verfolge die politisch linksorientierte autonome Szene, in der sich der Kläger seit Anfang der 90-er Jahre in Heidelberg be­wege, mit ihrem Kampf für eine Welt ohne Rassismus, Ausbeutung und Krieg ohne Zweifel positive und verfassungsgemäße Ziele. Die Verfassungs­schutzberichte des Bundesministeriums des Inneren und des Innen­ministeriums Baden-Württemberg berichteten jedoch übereinstimmend seit Jah­ren, dass sich der „Antifaschismus“ der linksextremen Gruppie­rungen seit jeher nur vordergründig gegen den Rechtsextremismus richte und in Wahrheit ein gewaltbereiter Antifaschismus mit System überwindender Stoßrichtung gepflegt werde. Dies gelte auch für die Antifaschistische Initiative Heidelberg, die nach ihrem Grundlagen­papier „Wir über uns!“ überzeugt sei, dass „sich auf parlamentarischem Weg an den herrschenden Unterdrü­ckungsverhältnissen nichts Grund­legendes ändern lässt“. Mit ihren weiteren Ausführungen über die „Kon­tinuität zwischen nationalsozialistischem Staat und der Bundesrepublik Deutschland“ überschreite sie die Grenzen einer legitimen Kritik unse­res Staates und seiner Verfassung und diffamiere die Bundesrepublik Deutschland haltlos. Kaum verhüllt werde zum Kampf gegen die Grundlagen unseres Staates und die ihn tragende Gesellschaft aufge­rufen. Kennzeichen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland sei jedoch der radikale Bruch mit der extrem autoritären, im Rechtswesen völlig willkürlichen und insgesamt men­schenfeind­lichen Staatsordnung des so genannten Dritten Reiches und die Ver­wirklichung einer in jeder Hinsicht gegenteiligen Ordnung. Wer dies grundsätzlich leugne, wende sich gegen diese Verfassung.

 

Der Kläger habe sich grundsätzlich zu dem Inhalt des Grundlagenpa­piers der Antifaschistischen Initiative Heidelberg bekannt und es sei nachvollziehbar und für die Kammer zu ak­zeptieren, dass seine späteren Erklärungen die Zweifel der Schulbe­hörden an seiner Verfassungstreue nicht ausgeräumt hätten. Der Ein­satz des Klägers als engagierter Streiter gegen Rechts und für fried­liche Ausei­nandersetzungen mit der Staatsmacht schlössen eine tief­greifend nega­tive Einstellung gegenüber dem Staat und seiner Verfas­sungsordnung nicht aus, heißt es in den Entscheidungsgründen weiter. Auch wer aus übersteigerter Sensibilität für bestimmte positive Prinzi­pien oder aus lebensfremdem Idealismus heraus den Staat und das Handeln seiner Verfas­sungsorgane wegen stets möglicher Missstände verachte, grundsätzlich ablehne und bekämpfe, sei als Beamter ungeeignet, weil er die besondere politische Treuepflicht nicht garantieren könne.

 

Auf die Verfassungstreue seiner Beamten sei der Staat auch nicht nur in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen sondern auch in Zu­kunft angewiesen. Dies gelte im Besonderen für Lehrer, die ‑ wie der Kläger es wolle - die heranwachsenden Generationen in der Landes­sprache, in Geschichte und Gemeinschaftskunde unterrichteten.

 

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2006 - 1 K 83/06

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