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Leimen: Ehemaliger Oberbürgermeister muss Schadenersatz leisten

Datum:  23.03.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 23.03.2006

Der ehemalige Oberbürgermeister hat grob fahrlässig seine Dienst­pflichten verletzt, entschied die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gegebenen Urteil. Das Gericht wies die Klage des ehemaligen Oberbürgermeisters ab, mit der sich dieser gegen eine Scha­denersatzforderung der Stadt zur Wehr ge­setzt hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsge­richtshof in Mannheim die Zulas­sung der Beru­fung zu bean­tragen.

 

Der Kläger hatte während seiner Amtszeit eine ihm bekannte Privatperson für einen Pauschal­preis von 4.000 DM monatlich mit der Aufsicht und Reini­gung einer bis­her von städtischen Angestellten betreuten Mehrzweck­halle be­auftragt. Nach Ablauf der Amtszeit warf die Stadt Leimen dem ehemali­gen Oberbürger­meister vor, er sei nicht befugt gewesen, die Vereinbarung ohne Be­teiligung des Gemein­derates abzu­schließen, und forderte vom Klä­ger als Schadenersatz die Zahlung der ge­leisteten Ver­gütung in Höhe von 18.406,51 € (36.000 DM).

 

Gegen den Leistungsbescheid vom 16.08.2002 hat der Kläger nach er­folg­losem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Er macht unter ande­rem geltend, im Hausmeisterbereich habe es akute Betreuungs­prob­leme gege­ben und die von ihm favorisierte Privatisierung der Hallen­betreuung habe dem Grundsatz der Sparsamheit und Wirt­schaftlichkeit entsprochen. Seine Befugnisse habe er nicht über­schritten. Rechtliche Bedenken zu äußern und zu prüfen, sei Aufgabe der zuständigen Sach­bearbeiter gewesen.  

 

Das Verwaltungsgericht folgte dem Kläger nicht und wies seine Klage ab. Der ehemalige Oberbürgermeister habe die Grenzen seiner Zu­stän­digkeit überschritten, weil die Privatisierung von Hausmeistertä­tig­keiten eine Ent­scheidung von grundsätzlicher Bedeutung und kein Geschäft der laufenden Verwaltung gewesen sei, heißt es in den Entscheidungs­gründen. Ein ver­gleichbares Rechtsgeschäft sei in der Stadt weder vor­her noch nachher abgeschlossen worden. Auch die haushaltsrecht­lichen Bestimmungen habe der Kläger missachtet, da die für die Priva­tisierung erforderlichen Mittel nicht im Haushaltsplan veranschlagt ge­wesen seien. Über- oder außer­planmäßige Haus­haltsmittel dürfe der Oberbürgermeister nach der Hauptsatzung nur bis zu einer Grenze von 12.000 DM in eigener Zustän­digkeit bewilli­gen. Mit den für die Vertragslaufzeit benötigten 48.000 DM sei diese Grenze bei weitem überschritten.

 

Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt, da er einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt habe, so die Kam­mer weiter. Die Kenntnis und Beachtung der kommunalrechtlichen Kompe­tenzordnung und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen ge­höre zum Kernbereich der Pflichten eines Bürgermeisters. Zudem sei es für den Leiter der Gemeinde­verwaltung eine Selbstverständlichkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die notwendigen Haushaltsmittel vorhanden sind. Dringlichkeit oder Zeitnot rechtfertige sein Verhalten nicht. Eine falsche Einschätzung der Rechtslage wäre durch Befra­gen der zustän­digen Ämter ohne weiteres vermeidbar ge­wesen.

 

Da den entstandenen Kosten keine Ersparnisse gegenüberstünden, sei der Gemeinde ein Schaden entstanden, den der Kläger zu erset­zen habe. Ein Mitverschulden der städtischen Mitarbeiter wegen mangel­hafter Beratung sei nicht ersichtlich, da der Kläger gegenüber seinen Mitarbeitern energisch darauf bestanden habe, die Vereinba­rung aus­zuarbeiten.  

 

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2006 - 10 K 2211/04

 

 

 

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