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Wegen Sexualstraftat verurteilter Frauenarzt erhält Approbation nicht zurück

Datum:  12.04.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 12.04.2006

Wer seine Angestellten sexuell missbraucht hat, ist unwürdig, den Arztberuf auszuüben und erhält seine Approbation nicht zurück, entschied die 1. Kammer der Verwaltungs­gerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gegebenen Urteil (Az. 1 K 81/06). Das Ur­teil, mit dem die Klage eines Frauenarztes aus Heidelberg gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen wurde, ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Ver­waltungsgerichtshof in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.  

 

Der Frauenarzt wurde im Jahr 2000 wegen sexu­ellen Miss­brauchs von Schutzbefohlenen und Jugendlichen zu ei­ner Frei­heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil er sich unter anderem an seiner 15-jährigen Aushilfsangestellten, der er ei­nen Aus­bildungsplatz versprochen hatte, in der Arztpra­xis mehr­fach se­xuell vergriffen hatte. Das Strafgericht verbot ihm außer­dem für vier Jahre Minderjährige zu behandeln, auszubilden oder zu be­schäftigen. Nach Rechtskraft des Urteils widerrief das Re­gie­rungspräsidium Stuttgart die Approbation als Frauenarzt. Die hiergegen er­hobene Klage des Frauenarztes blieb 2003 vor dem Verwal­tungsgericht und 2004 vor dem Verwaltungsgerichts­hof ohne Er­folg. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe beantragte der Frauen­arzt, der die Straftaten zuvor immer bestritten hatte, noch 2004 die Wiedererteilung der Approbation. Er machte gel­tend, er habe seine Strafe verbüßt und bereue seine Taten. Das zuständige Regierungspräsidium Stuttgart lehnte jedoch ab, weil es ihn für unwürdig hielt, den Arztberuf auszuüben.

 

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dem Regierungs­präsidium Stuttgart und wies die Klage ab.

 

Dem Kläger fehle es sowohl an der Würdigkeit als auch an der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufes, heißt es in den Entscheidungsgründen. Unwürdig sei er, weil er wegen seiner Sexualstraftaten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen be­sitze, das für die Ausübung des Arztberufs unabdingbar nötig sei. Er habe seine Autorität als Arzt und Ausbilder bedenkenlos miss­braucht, um ein junges, unerfahrenes Mädchen in seiner Praxis dazu zu überreden, se­xuelle Handlungen zu dulden. Damit habe er sowohl sein ei­genes berufsbezogenes Ansehen zerstört als auch das der Ärzte­schaft insgesamt, deren Ethos es verbiete, Men­schen Schaden zuzufügen.

 

Allein dadurch, dass er die Freiheitsstrafe verbüßt habe und das zeitlich befristete Berufsverbot abgelaufen sei, erlange er die Würdigkeit nicht zurück, so die 1. Kammer weiter. Darüber hinaus sei der Kläger auch unzuverlässig, da die bekundete Reue nicht über­zeugend erscheine. Auch sein fortgeschrittenes Alter gebiete es nicht, dem Kläger die Approbation vorzeitig wiederzuerteilen, selbst wenn er später möglicherweise wegen seines Alters nicht mehr als Kassenarzt zugelassen werden könne. Für jüngere und ältere Ärzte gelte insoweit kein an­de­rer Maßstab.

 

Urteil des Verwaltungsgerichts Karlruhe vom 10.03.2006 - 1 K 81/06

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