Malsch: Kein Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses zur Ortsumfahrung der L 608
Datum: 13.07.2006
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 13.07.2006
Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Ortsumfahrung der L 608, die den vorhandenen schienengleichen Bahnübergang über die Bahnlinie Karlsruhe-Ettlingen-Rastatt in der Gemeinde Malsch ersetzen soll, muss nicht widerrufen werden. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2006. Sie wies damit die Klage eines Grundstückseigentümers ab, der geltend gemacht hatte, dass die planfestgestellte Trassenführung mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung binnen eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einzulegen.
Zum Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte bereits im September 2003 Klagen mehrerer Grundstückseigentümer und Anwohner gegen den aus dem Jahr 2002 stammenden Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 20.10.2003, abrufbar unter www.vgkarlsruhe.de). Nachdem vom beklagten Land im Februar 2005 ein am Rande der planfestgestellten Trasse liegendes Gebiet als FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ an den Bund gemeldet worden war, beantragte der Kläger im November 2005 beim Regierungspräsidium Karlsruhe unter Berufung hierauf ohne Erfolg den Widerruf des Planfestellungsbeschlusses und klagte dann vor dem Verwaltungsgericht.
Zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung heißt es im Wesentlichen: Ein Widerruf setze voraus, dass das Regierungspräsidium berechtigt gewesen wäre, den Planfeststellungsbeschluss nicht zu erlassen, wenn das FFH-Gebiet bereits im Zeitpunkt der damaligen Beschlussfassung in dem jetzigen Umfang an die Europäische Kommission gemeldet worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil das FFH-Gebiet in seinen Erhaltungszielen und seinem Schutzzweck nicht erheblich durch die nur an seinem Rande liegende planfestgestellte Straße beeinträchtigt werde. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Straßenraum als Nahrungsfläche für Tiere verloren gehe und ob außerdem durch den Straßendamm die Nutzung der zwischen der Straße und dem Ortsrand gelegenen Wiesenfläche zum Zweck der Nahrungsaufnahme zumindest erschwert werde, sei nach einer Entscheidung des Euröpäischen Gerichtshofs allein auf die in der Meldung des FFH-Gebiets an die EU-Kommission festgelegten Erhaltungsziele abzustellen. Diese Erhaltungsziele beschränkten sich auf die in der Gebietsmeldung angebenen Schmetterlingsarten Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Spanische Flagge sowie auf die Grasart Dicke Trespe. Auf etwaige Beeinträchtigungen sonstiger geschützter Arten, die nicht in der allein maßgeblichen Gebietsmeldung angeführt seien, wie etwa Fledermäuse und Springfrösche, komme es entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht an.
Den vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass die Grasart Dicke Trespe und die vier genannten Falterarten anlässlich der Kartierung im Mai 2006 nicht im Trassenbereich gesehen worden seien. Der Gutachter habe lediglich anhand der vorhandenen Pflanzen auf das Vorkommen der genannten Falter geschlossen. Selbst wenn dieser Schluss richtig sein sollte, biete er keinen Anhalt dafür, dass durch den Verlust dieser im Verhältnis zur gesamten Wiesenfläche nur kleinen Teilfläche die Erhaltung der vier Falterarten in diesem Bereich gefährdet sein könnte. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen im März 2006 ergangenen Urteil zum Flughafen Berlin-Schönefeld reiche der Verlust einiger Exemplare der geschützten Art nicht aus, sofern das Überleben der Population dauerhaft gesichert sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies in Bezug auf die genannten vier Falterarten nach dem Bau der Straße nicht mehr der Fall wäre.
Die FFH-Richtlinie eröffne den nationalen Naturschutzbehörden einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Flächen sie deren Schutzregime unterstellen wollten. Der Bereich zwischen der planfestgestellten Straße und dem Ortsrand von Malsch, der nicht zum FFH-Gebiet gehöre, dürfe deshalb nicht in die Schutzwirkung der maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmung einbezogen werden. Da die planfestgestellte Straße nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks des der EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebiets führe, könne dahin stehen, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die planfestgestellte Trasse sprächen. Es komme schließlich auch nicht darauf an, ob die vom Kläger favorisierte Variante einer Bahnunterführung technisch und wirtschaftlich eine zumutbare Alternative darstelle.
Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2006 - 6 K 230/06 -.

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