Zum Portal Justiz in Baden-Württemberg


Sie sind hier: Startseite / Presse / Pressemitteilungen 2006 / Demonstrationsverbot in Rastatt war rechtswidrig Verwaltungsgericht: Auflagen hätten ausgereicht Pressemitteilung vom 27.07.2006

Demonstrationsverbot in Rastatt war rechtswidrig Verwaltungsgericht: Auflagen hätten ausgereicht Pressemitteilung vom 27.07.2006

Datum:  27.07.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 27.07.2006

Die für den 18.08.2005 vor dem Jugendverein Art Canrobert in Rastatt geplante Demonstration von Anhängern der rechten Szene hätte nicht vollständig verboten werden dürfen. Strenge Auflagen hätten ausgereicht, um zu verhindern, dass es zu Straftaten komme. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 26.06.2006. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen.
 

Die Stadt Rastatt hatte die für den 18.08.2005 angemeldete Demonstration verboten, woraufhin sie nicht stattfand. Der Veranstalter wollte jedoch durch das Verwaltungs­gericht festgestellt wissen, dass das Verbot rechtswidrig war.
 

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Ein vollständiges Verbot sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es sei vielmehr möglich gewesen, durch entsprechende Auflagen sowohl der Versamm­lungsfreiheit als auch der Sicherheit unbeteiligter Dritter Rech­nung zu tragen. So hätten beispielsweise der Ort und der Zeit­punkt der Versammlung maßvoll verlegt oder die Versammlung verkürzt werden können. Außerdem habe die Möglichkeit bestan­den, das Mitführen von Fackeln und das Tragen uniformähnlicher Kleidung zu verbieten, um ein provozierendes Erscheinungsbild zu unterbinden. 
 

Die Befürchtung der Stadt, es werde rechtsextremes Gedanken­gut verbreitet, reiche für ein Verbot nicht aus, solange keine greif­baren Anhaltspunkte vorlägen, dass es dadurch zu Straftaten, wie z.B. der Volksverhetzung oder der Aufstachelung zum Rassen­hass komme. Die gegen den Veranstalter erhobenen Vorwürfe hinsichtlich früherer Straftaten hätten keinen aktuellen Bezug mehr zu der geplanten Demonstration. Die Erfahrung, dass es bei solchen Demonstrationen zu Gewalttaten komme, begründe bloße Verdachtsmomente, nicht jedoch konkrete Hinweise. Gleiches gelte für die Auseinandersetzungen zwischen An­hängern der rechten Szene und Mitgliedern oder Gästen des Vereins Art Canrobert in Vergangenheit. Bei Reaktionen gewalt­bereiter Gegendemonstranten, hätten Stadt und Polizei gegen diese Störer vorgehen müssen. Neben der Sache liege der von der Stadt befürchtete Parkdruck in der Nähe des Versammlungs­ortes. Geringfügige Behinderungen unbeteiligter Personen seien für Versammlungen typisch und grundsätzlich hinzunehmen.
 

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2006  6 K 2708/05

Zurück zur Übersicht