Einschreiten gegen Prostitution in Durlach Anwohner scheitern mit Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht
Datum: 08.08.2006
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 08.08.2006
Anwohner haben keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Karlsruhe gerade in der von ihnen gewünschten Art und Weise gegen den bordellartigen Betrieb in Durlach vorgeht, entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gegebenen Eilbeschluss. Der Beschluss ist nicht rechtkräftig (Az. 3 K 1185/06). Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu.
Die Stadt verbot dem Eigentümer eines Anwesens in Durlach, das als bordellartiger Betrieb genutzt wird, die entsprechende Nutzung des Grundstücks im Dezember 2004. Gegenüber dem Mieter des Anwesens folgte eine Nutzungsuntersagung im März 2006. Den Anwohnern, die sich über Lärm und Belästigungen beklagen, genügte dieses Vorgehen nicht. Sie forderten die Stadt auf, solange unmittelbar gegen jede einzelne Prostituierte vorzugehen, die den bordellartigen Betrieb in Durlach nutzt, bis der Betrieb eingestellt sei. Mit einem Eilantrag wandten sie sich an das Verwaltungsgericht, um die Stadt zu einem sofortigen Handeln verpflichten zu lassen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Anwohner hätten zwar Anspruch darauf, dass die Stadt ermessensfehlerfrei darüber entscheide, ob und wie sie gegen den bordellartigen Betrieb in Durlach vorgehe, entschied die 3. Kammer. Sie könnten aber nicht verlangen, dass die Stadt genau die von ihnen gewünschten Maßnahmen ergreife und gegen jede Prostituierte einzeln vorgehe. Denn dies sei nicht die einzige rechtlich zulässige Möglichkeit, gegen den bordellartigen Betrieb einzuschreiten. Gegen ein Vorgehen gegenüber den einzelnen Prostituierten spreche, dass deren Namen nicht bekannt seien. Zudem sei mit einem ständigen Wechsel zu rechnen. Ohne entsprechende Offenlegung seitens des Mieters könnten die Prostituierten von den Behörden nur schwer ermittelt werden.
Angesichts dieser Schwierigkeiten sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt stattdessen mit Nutzungsuntersagungen gegen Eigentümer und Mieter des Anwesens vorgehe, heißt es in den Gründen des Eilbeschlusses weiter. Nur diese Personen hätten es in der Hand für eine dauerhafte Beendigung der bordellartigen Nutzung zu sorgen. Die nach Meinung der Anwohner zu zögerliche Vollstreckung der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügungen eröffne den Anwohnern nicht die Möglichkeit, von der Stadt ein direktes Vorgehen gegenüber den Prostituierten gerichtlich zu erzwingen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 3 K 1185/06 -.

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