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Einschreiten gegen Prostitution in Durlach Anwohner scheitern mit Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht

Datum:  08.08.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 08.08.2006

Anwohner haben keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Karlsruhe gerade in der von ihnen gewünschten Art und Weise gegen den bordellartigen Betrieb in Durlach vorgeht, entschied die 3. Kammer  des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gege­benen Eilbeschluss. Der Beschluss ist nicht rechtkräftig (Az. 3 K 1185/06). Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu.
 

Die Stadt verbot dem Eigentümer eines Anwesens in Durlach, das als bordellartiger Betrieb genutzt wird, die entsprechende Nutzung des Grundstücks im Dezember 2004. Gegenüber dem Mieter des Anwesens folgte eine Nutzungsuntersagung im März 2006. Den Anwohnern, die sich über Lärm und Belästigungen be­klagen, genügte dieses Vorgehen nicht. Sie forderten die Stadt auf, solange unmittelbar gegen jede einzelne Prostituierte vorzu­gehen, die den bordellartigen Betrieb in Durlach nutzt, bis der Be­trieb eingestellt sei. Mit einem Eilantrag wandten sie sich an das Verwaltungsgericht, um die Stadt zu einem sofortigen Handeln verpflichten zu lassen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Anwohner hätten zwar Anspruch darauf, dass die Stadt ermessensfehlerfrei darüber entscheide, ob und wie sie gegen den bordellartigen Be­trieb in Durlach vorgehe, entschied die 3. Kammer. Sie könnten aber nicht verlangen, dass die Stadt genau die von ihnen ge­wünschten Maßnahmen ergreife und gegen jede Prostituierte ein­zeln vorgehe. Denn dies sei nicht die einzige rechtlich zulässige Möglichkeit, gegen den bordellartigen Betrieb einzuschreiten. Ge­gen ein Vorgehen gegenüber den einzelnen Prostituierten spreche, dass deren Namen nicht bekannt seien. Zudem sei mit einem ständigen Wechsel zu rechnen. Ohne entsprechende Offenlegung seitens des Mieters könnten die Prostituierten von den Behörden nur schwer ermittelt werden.

Angesichts dieser Schwierigkeiten sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt stattdessen mit Nutzungsuntersagungen gegen Ei­gentümer und Mieter des Anwesens vorgehe, heißt es in den Gründen des Eilbeschlusses weiter. Nur diese Personen hätten es in der Hand für eine dauerhafte Beendigung der bordellartigen Nutzung zu sorgen. Die nach Meinung der Anwohner zu zögerliche Vollstreckung der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügungen eröffne den Anwohnern nicht die Möglichkeit, von der Stadt ein di­rektes Vorgehen gegenüber den Prostituierten gerichtlich zu er­zwingen. 
 

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 3 K 1185/06 -.

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