Gaggenau: Neue Leuchten in der Hauptstraße dürfen montiert werden.
Datum: 09.08.2006
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.08.2006
Die Stadt darf an den Wohngebäuden entlang der Hauptstraße Befestigungen für neue Straßenleuchten anbringen. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in zwei jetzt bekannt gegebenen Beschlüssen und lehnte damit die Eilanträge mehrerer Hauseigentümer ab. Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu.
Die Stadt Gaggenau hat sich dazu entschlossen, im Rahmen der Sanierung die nördliche Hauptstraße ihrer Kernstadt auf ihre Kosten mit einer modernen Beleuchtungsanlage zu versehen, die insbesondere die Attraktivität der „Einzelhandelsinnenstadt Gaggenau“ steigern soll. Den Anwohnern gab sie auf, das Anbringen einer Trägerkonstruktion einschließlich Haltevorrichtung sowie die erforderlichen Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung an ihren Wohngebäuden zu dulden.
In den Gründen seiner Entscheidungen führt das Gericht aus, dass der Stadt bei ihrer Grundentscheidung über das Straßenraum- und Beleuchtungskonzept ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch gehörten auch die Herstellung und die Änderung der Straßenbeleuchtung. Insoweit habe der Eigentümer das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf seinem Grundstück zu dulden. Diese Duldung stelle keine entschädigungspflichtige Enteignung dar. Sie bürde den Verpflichteten kein Sonderopfer auf und stelle nach Schwere und Tragweite keine schwerwiegende Belastung dar.
Die von den Antragstellern geäußerten formellen Bedenken teilte das Gericht nicht. Das Beleuchtungskonzept sei ordnungsgemäß im Gemeinderat vorgestellt worden, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Der ungefähre Anbringungsort der Trägerkonstruktion sei den Antragstellern aus Unterlagen und Vorgesprächen bekannt gewesen. Eine endgültige Entscheidung über die konkrete Anbringungsstelle setze noch statische Untersuchungen voraus, die von der Stadt Gaggenau vorgesehen seien. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Antragsteller seien als äußerst gering anzusehen, so dass deren privates Interesse, bei dem Konzept nicht „mitzumachen“, dass öffentliche Durchsetzungsinteresse nicht überwiegen könne. Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragsteller beschränke sich auf die bloße Anbringung eines Trägers an den Außenwänden ihrer Gebäude. Hierdurch werde weder die Nutzung ihrer Gebäude beeinträchtigt noch in erheblicher Weise in deren Substanz eingegriffen. Nach der Einschätzung des Gerichts würden die Anwesen der Antragsteller durch die Anbringung einer modernen Beleuchtung auch eher eine Wertsteigerung als einen Wertverlust erfahren.
Verwaltungericht Karlsruhe, Beschlüsse vom 31.07.2006 - 6 K 1401/06 - und - 6 K 1481/06 -.

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