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Stadt Baden-Baden muss Prozesskosten einer Stadträtin der Bündnisgrünen erstatten

Datum:  24.08.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 24.08.2006

Die Klage wegen Verstoß gegen Informationsrecht der Stadträtin war nicht mutwillig.

 

Dies entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gegebenen Urteil und gab damit der Klage der Stadträtin gegen die Stadt Baden-Baden statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg binnen eines Monats die Zulassung der Beru­fung beantragen (Az. 7 K 167/05).
 

Die Klägerin ist für die Bündnisgrünen Stadträtin des Ge­meinderats der Stadt Baden-Baden und wirkte Anfang August 1998 an Gemein­de­ratsbeschlüssen mit, bei denen es darum ging, die Gesellschafts­anteile am Festspielhaus zu übernehmen. Die Klägerin machte an­schließend geltend, sie sei bei der Beschlussfassung nicht hinrei­chend darüber informiert gewesen, welche Haftungsan­sprüche da­mit auf die Stadt zukommen würden, und erhob in ihrer Eigenschaft als Stadträtin Klage gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Ba­den-Baden. Sowohl das Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wiesen die Klage man­gels Wiederholungsgefahr als unzulässig ab. Die Anteile am Fest­spielhaus seien mittlerweile an die neu gegründete Kultur­stiftung Festspielhaus Baden-Baden übertragen worden und es be­stehe kein schutzwürdiges Interesse mehr, den angeblichen Verstoß ge­gen die Informationspflichten feststellen zu lassen, hieß es in den Entscheidungen. Die Revision der Klägerin zum Bundesverwal­tungsgericht hatte anschließend wegen eines formalen Fehlers zwar Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof, der erneut entscheiden musste, wies die Berufung Ende 2003 jedoch wiederum zurück. 
 

Nach Abschluss des Klageverfahrens forderte die Klägerin von der Stadt die Erstattung ihrer Prozesskosten in Höhe von rund 4.500 €. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu erstatten, also etwa die Hälfte der Summe. Die anschlie­ßende Fortführung des Prozesses hielt sie jedoch für mutwillig. 2005 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht, um die vollständige Erstattung ihrer Prozesskosten zu erlangen. 
 

Die 7. Kammer gab der Klägerin nunmehr Recht und verurteilte die Stadt Baden-Baden, der Stadträtin auch noch die restli­chen Pro­zesskosten in Höhe von 2.478 € zu zahlen. 
 

Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Stadt grund­sätzlich verpflichtet sei, ihren Stadträten die Kosten zu erstatten, die entstehen, wenn um die Reichweite ihrer organschaftlichen Rechte vor einem Verwaltungsgericht gestritten wird, heißt es in den Grün­den der Entscheidung. Ein solches kommunalverfassungsrecht­li­ches Organstreitverfahren habe die Klägerin geführt, als sie vor dem Verwaltungsgericht geklagt habe, um feststellen zu lassen, dass die Oberbürgermeisterin das ihr als Stadträtin zustehende Recht auf Information verletzt habe. Dass ihre Klage keinen Erfolg gehabt habe, weil keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr bestanden habe, schließe eine Kostenerstattung nicht grundsätzlich aus. 
 

Die Klage sei auch nicht mutwillig gewesen, heißt es in dem Urteil der 7. Kammer weiter. Zwar habe das Regie­rungspräsidium Karls­ruhe das Vorgehen der Stadt im Zusam­men­hang mit der Übernahme der Festspielhausanteile geprüft und ge­billigt. Dieses kommunalauf­sichtsrechtliche Verfahren stehe einer Organklage jedoch nicht gleich. Für die Klage habe auch nicht allein deshalb jeder vernünf­tige Grund gefehlt, weil die Klägerin es versäumt habe, die Verlet­zung ihres Informationsrechts bereits während der Sitzung des Ge­meinderats zu rügen. Immerhin habe der Verwaltungsgerichthof Ba­den-Württemberg die Berufung damals wegen besonderer recht­li­cher Schwierigkeiten zugelassen. 
 

Es sei auch nicht rücksichtslos gegenüber der Stadt gewesen, dass die Klägerin in die Revision gegangen sei und den Formfehler, der zur Aufhebung der ersten Entscheidung des Verwaltungsgerichts­hofs geführt habe, nicht auf sich habe beruhen lassen. Denn das Bundesverwal­tungsgericht habe die Unzulässigkeit der Klage nicht als un­abänderlich angesehen. Dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der konkreten Umstände die Wiederholungsgefahr erneut verneint habe, schließe eine Erstattung der Kosten der Revision und des er­neuten Berufungsverfahrens daher nicht aus. 

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2006 - 7 K 167/05

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