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Muss Benjamin O. das Bundesgebiet verlassen?

Datum:  28.08.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 28.08.2006

Verwaltungsgericht verhandelt über die Ausweisung eines aus Nigeria stammenden Klägers, dessen Verfassungbeschwerde gegen die Rücknahme der Einbürgerung im Mai 2006 zurückgewiesen wurde.
 

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsuhe hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
 

Donnerstag, den 31. August 2006, 10.00 Uhr

 
Die Verhandlung ist öffentlich. Sie findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, Karlsruhe, Sitzungssaal 1 Erdgeschoss, Zimmer Nr. 002 (Az.: 2 K 1035/04)
 

Zum Sachverhalt:
Der Kläger wurde 1961 in Nigeria geboren. Er reiste erstmals 1993 in das Bundesgebiet ein und betrieb unter einer falschen Identität erfolglos ein Asylverfahren. Nach seiner Rückkehr nach Nigeria heiratete er dort 1996 eine Portugiesin, die im Januar 1997 in Pforzheim durch Einbürgerung deutsche Staatsangehöige wurde. Aus der Ehe ging ein 1999 geborenes Kind hervor. Der Kläger erhielt zunächst von der Stadt Pforzheim eine bis September 2001 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im November 1999 beantragte er seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dabei gab er an, bei einer Firma in Hanau beschäftigt zu sein und legte eine entsprechende, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung dieser Firma vor. Im Februar 2000 wurde der Kläger eingebürgert. Im März 2001 stellte sich im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens heraus, dass er bei der Firma in Hanau nicht bekannt, sondern eine andere Person dort unter seinem Namen beschäftigt war. Im Februar 2002 nahm die Stadt Pforzheim die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zurück. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az.: 2 K 1706/03) und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 13 S 537/04) erfolglos; die Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2006 (Az.: 2 BvR 669/04) zurückgewiesen.
 

Bereits im Juli 2001 wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde vom Landgericht Karlsruhe auf drei Jahre herabgesetzt. Der Kläger hatte nach den Feststellungen der Strafgerichte mit Heroin und Kokain gehandelt. Im Mai 2002 wurde der Kläger vom Regierungspräsidium Karlsruhe aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und aufgefordert, das Bundesgebiet nach der Haftentlassung innerhalb eines Monats zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach dem Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit und der Rücknahme der deutschen Staatsangehörikeit staatenlos sei und ausländerrechtlichen Vorschriften unterliege. Beim gewerbsmäßigen unerlaubten Handel mit Heroin und Kokain handle es sich um schwere Kriminalität. Es liege auch unter Berücksichtigung der Schulden des Klägers eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor. Dieser habe mit professionellen Mitteln seine Betäubungsmittelgeschäfte geplant und abgewickelt. Das Strafgericht habe   den Kläger als gefährlichen Rauschgifthändler größeren Stils bezeichnet.
 

Der Kläger hat am 01.07.2002 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Ausweisungsverfügung erhoben. Das Klageverfahren hat in der Zeit von Ende August 2003 bis Anfang April 2004 geruht. 
 

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