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Pressemitteilung vom 14.09.2006

Datum:  Arcus Sportklinik in Pforzheim darf ab sofort auch Kassenpatienten stationär behandeln

Kurzbeschreibung:  14.09.2006

Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden und damit einem Antrag der Arcus Sportklinik stattgegeben, die vom Regierungspräsi­diums Karlsruhe verfügte Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan für sofort vollziehbar zu erklären (Az.: 2 K 257/06). Bereits im Juli 2006 hatte die 2. Kammer zwei Klagen von konkurrierenden Kranken­häusern abgewiesen (Az.: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06). Alle Entschei­dungen sind noch nicht rechtskräftig.

 

Seit 1995 wird auf dem Gebiet der Stadt Pforzheim (Wilferdinger Höhe) die Arcus Sportklinik betrieben, eine Fachklinik für Orthopädie mit bisher 20 Betten. In dieser Klinik werden orthopädische Operatio­nen durchgeführt und zwar sowohl stationär als auch ambulant. Dabei durfte die Klinik ambulante Operationen von Anfang an auch an Kas­senpatienten durchführen, stationäre Operationen dagegen bisher nur an Privatpatienten, da die Klinik bisher nicht über eine Zulassung für die Krankenhausbehandlung der in der Gesetzlichen Krankenkassen Versicherung (GKV) Versicherten besaß. Auf Grund der drei aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist dies ab sofort anders.

 

Die Betreiberin der Sportklinik will die Klinik auf der Wilferdinger Höhe um 150 Betten erweitern; jährlich sollen etwa 4.500 stationäre ortho­pädische Operationen durchgeführt werden, insbesondere an Menis­kus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogenge­lenk, Vorfuß, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten En­doprothetik und Arthrose. Vorgesehen ist auch eine zusätzliche Ab­teilung für Wirbelsäulenoperationen und Traumatologie. Der erste Bauabschnitt mit insgesamt 70 Betten ist bereits fertig gestellt und wird gerade in Betrieb genommen. Da etwa 90 % der Bevölkerung Ba­den-Württembergs Kassenpatienten sind, möchte die Betreiberin in ih­rer Klinik Kassenpatienten auch stationär behandeln können. Voraus­setzung hierfür ist die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Diese Aufnahme in den Kranken­hausplan ist zudem Voraussetzung dafür, dass die Klinik vom Land für ihre Investitionen Fördermittel erhält. Seit 2001 streiten sich das Land Baden-Württemberg und die Klinik darüber, ob die Vorausset­zungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan vorliegen.

 

Im September 2001 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe - in Ab­sprache mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg - die Auf­nahme der Klinik in den Krankenhausplan mit der Begründung abge­lehnt, in der Region Nordschwarzwald gebe es keinen Bedarf für eine weitere orthopädische Klinik, da es bereits ein Überangebot an Kran­kenhausbetten gebe. In einem ersten Urteil vom 22.04.2004 (Az.: 2 K 2871/02) gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Betreiberin, die auf lange Wartezeiten verwiesen hatte, teilweise Recht. Die 2. Kam­mer verpflichtete das Land, den Bedarf an orthopädischen Betten im Regierungsbezirk Karlsruhe fehlerfrei zu ermitteln und dann erneut über den Antrag der Betreiberin auf Aufnahme in den Krankenhaus­plan des Landes zu entscheiden. Das Land lehnte mit Bescheid vom April 2005 den Antrag der Arcus Sportklinik auf Aufnahme in den Krankenhausplan allerdings erneut ab. Dabei ermittelte das Land den Bedarf nunmehr entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, kam aber dennoch zu dem Schluss, dass für orthopädische Operationen im Regierungsbezirk Karlsruhe durchweg mehr Betten zur Verfügung stünden, als benötigt würden. Bei der Auswahl unter den Kliniken, die im Regierungsbezirk Karlsruhe orthopädische Operatio­nen anbieten, gab es den bereits vorhandenen Kliniken den Vorzug, weil diese in den zurückliegenden Jahren vom Staat bereits erhebliche Investitionsmittel erhalten hätten, die sonst hinfällig werden würden. Auch gegen diesen zweiten negativen Bescheid hat die Betreiberin der Arcus Sportklinik Klage erhoben (Az.: 2 K 236/05).

 

Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsge­richts zur Krankenhausbedarfsplanung einigten sich die Betreiberin der Arcus Sportklinik und das Land Baden-Württemberg schließlich auf Vorschlag der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Vergleich gütlich dahingehend, dass die Arcus Sportklinik mit 30 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Nachdem das Regierungspräsi­dium Karlsruhe   der Arcus Sportklinik am 12.12.2005 einen entspre­chenden positiven   Bescheid erteilt hatte, haben gegen diesen insge­samt sieben konkurrierende Kliniken in Pforzheim, Bad Wildbad, Karls­ruhe, Baden-Baden und Tübingen geklagt. Das Land hatte nämlich diesen Kliniken angekündigt, dass, um Überkapazitäten zu vermeiden, die der Arcus Sportklinik zugebilligten 30 Betten bei ihnen abgebaut werden würden (je nach Größe der Klinik zwischen 1 und 5 Betten).

 

Mit Urteilen vom 18.07.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen der konkurrierenden Krankenhäuser abgewiesen und mit Be­schluss vom 30.08.2006 (Az.: 2 K 257/06) dem Antrag der Arcus Sportklinik stattgegeben, die vom Regierungspräsidiums Karlsruhe verfügte Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan für sofort vollzieh­bar zu erklären.

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, dass der Arcus Sportklinik der Zugang zu dem reglementierten und budgetierten Markt der Krankenhausbehandlung der in der GKV Versicherten er­möglicht wird, auch wenn deshalb bei den bereits in den Kranken­hausplan aufgenommenen Krankenhäusern Betten abgebaut werden müssen. Nachdem die Betreiberin der Arcus Sportklinik ihren ersten Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan bereits vor mehr als fünf Jahren gestellt habe, habe sie auch ein erhebliches schutzwürdi­ges Interesse daran, nunmehr ohne weiteren zeitlichen Verzug Kas­senpatienten auch stationär behandeln zu dürfen. Deshalb sei ihrem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufnahmebe­scheides vom 12.12.2005 stattzugeben.

 

 

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