Pressemitteilung vom 14.09.2006
Datum: Arcus Sportklinik in Pforzheim darf ab sofort auch Kassenpatienten stationär behandeln
Kurzbeschreibung: 14.09.2006
Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden und damit einem Antrag der Arcus Sportklinik stattgegeben, die vom Regierungspräsidiums Karlsruhe verfügte Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan für sofort vollziehbar zu erklären (Az.: 2 K 257/06). Bereits im Juli 2006 hatte die 2. Kammer zwei Klagen von konkurrierenden Krankenhäusern abgewiesen (Az.: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06). Alle Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Seit 1995 wird auf dem Gebiet der Stadt Pforzheim (Wilferdinger Höhe) die Arcus Sportklinik betrieben, eine Fachklinik für Orthopädie mit bisher 20 Betten. In dieser Klinik werden orthopädische Operationen durchgeführt und zwar sowohl stationär als auch ambulant. Dabei durfte die Klinik ambulante Operationen von Anfang an auch an Kassenpatienten durchführen, stationäre Operationen dagegen bisher nur an Privatpatienten, da die Klinik bisher nicht über eine Zulassung für die Krankenhausbehandlung der in der Gesetzlichen Krankenkassen Versicherung (GKV) Versicherten besaß. Auf Grund der drei aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist dies ab sofort anders.
Die Betreiberin der Sportklinik will die Klinik auf der Wilferdinger Höhe um 150 Betten erweitern; jährlich sollen etwa 4.500 stationäre orthopädische Operationen durchgeführt werden, insbesondere an Meniskus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogengelenk, Vorfuß, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten Endoprothetik und Arthrose. Vorgesehen ist auch eine zusätzliche Abteilung für Wirbelsäulenoperationen und Traumatologie. Der erste Bauabschnitt mit insgesamt 70 Betten ist bereits fertig gestellt und wird gerade in Betrieb genommen. Da etwa 90 % der Bevölkerung Baden-Württembergs Kassenpatienten sind, möchte die Betreiberin in ihrer Klinik Kassenpatienten auch stationär behandeln können. Voraussetzung hierfür ist die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Diese Aufnahme in den Krankenhausplan ist zudem Voraussetzung dafür, dass die Klinik vom Land für ihre Investitionen Fördermittel erhält. Seit 2001 streiten sich das Land Baden-Württemberg und die Klinik darüber, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan vorliegen.
Im September 2001 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe - in Absprache mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg - die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan mit der Begründung abgelehnt, in der Region Nordschwarzwald gebe es keinen Bedarf für eine weitere orthopädische Klinik, da es bereits ein Überangebot an Krankenhausbetten gebe. In einem ersten Urteil vom 22.04.2004 (Az.: 2 K 2871/02) gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Betreiberin, die auf lange Wartezeiten verwiesen hatte, teilweise Recht. Die 2. Kammer verpflichtete das Land, den Bedarf an orthopädischen Betten im Regierungsbezirk Karlsruhe fehlerfrei zu ermitteln und dann erneut über den Antrag der Betreiberin auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes zu entscheiden. Das Land lehnte mit Bescheid vom April 2005 den Antrag der Arcus Sportklinik auf Aufnahme in den Krankenhausplan allerdings erneut ab. Dabei ermittelte das Land den Bedarf nunmehr entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, kam aber dennoch zu dem Schluss, dass für orthopädische Operationen im Regierungsbezirk Karlsruhe durchweg mehr Betten zur Verfügung stünden, als benötigt würden. Bei der Auswahl unter den Kliniken, die im Regierungsbezirk Karlsruhe orthopädische Operationen anbieten, gab es den bereits vorhandenen Kliniken den Vorzug, weil diese in den zurückliegenden Jahren vom Staat bereits erhebliche Investitionsmittel erhalten hätten, die sonst hinfällig werden würden. Auch gegen diesen zweiten negativen Bescheid hat die Betreiberin der Arcus Sportklinik Klage erhoben (Az.: 2 K 236/05).
Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Krankenhausbedarfsplanung einigten sich die Betreiberin der Arcus Sportklinik und das Land Baden-Württemberg schließlich auf Vorschlag der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Vergleich gütlich dahingehend, dass die Arcus Sportklinik mit 30 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe der Arcus Sportklinik am 12.12.2005 einen entsprechenden positiven Bescheid erteilt hatte, haben gegen diesen insgesamt sieben konkurrierende Kliniken in Pforzheim, Bad Wildbad, Karlsruhe, Baden-Baden und Tübingen geklagt. Das Land hatte nämlich diesen Kliniken angekündigt, dass, um Überkapazitäten zu vermeiden, die der Arcus Sportklinik zugebilligten 30 Betten bei ihnen abgebaut werden würden (je nach Größe der Klinik zwischen 1 und 5 Betten).
Mit Urteilen vom 18.07.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen der konkurrierenden Krankenhäuser abgewiesen und mit Beschluss vom 30.08.2006 (Az.: 2 K 257/06) dem Antrag der Arcus Sportklinik stattgegeben, die vom Regierungspräsidiums Karlsruhe verfügte Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan für sofort vollziehbar zu erklären.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, dass der Arcus Sportklinik der Zugang zu dem reglementierten und budgetierten Markt der Krankenhausbehandlung der in der GKV Versicherten ermöglicht wird, auch wenn deshalb bei den bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern Betten abgebaut werden müssen. Nachdem die Betreiberin der Arcus Sportklinik ihren ersten Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan bereits vor mehr als fünf Jahren gestellt habe, habe sie auch ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, nunmehr ohne weiteren zeitlichen Verzug Kassenpatienten auch stationär behandeln zu dürfen. Deshalb sei ihrem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufnahmebescheides vom 12.12.2005 stattzugeben.

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