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Warum hatte die Klage des ausgewiesenen Nigerianers Benjamin O. keinen Erfolg? Verwaltungsgericht legt Entscheidungsgründe vor

Datum:  18.09.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 18.09.2006

Die Schwere der verübten Drogendelikte und die hohe Rückfall­gefahr rechtfertigen die Ausweisung des Nigerianers, ent­schied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in ihrem Urteil vom 31.08.2006, dessen Entscheidungsgründe heute bekannt gege­ben wur­den (Az.: 2 K 1035/04). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten kön­nen beim Ver­waltungsgerichtshof Baden-Württem­berg Antrag auf Zulassung der Be­rufung stellen.

 

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte den gebürtigen Nigeri­aner, dessen Einbürgerung mittlerweile wegen falscher Angaben zurückgenommen wurde, im Mai 2002 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihn aufgefordert, das Bundesge­biet nach der Haftentlassung innerhalb eines Monats zu verlas­sen. Grund hierfür war eine Verurteilung durch das Amtsgericht Pforzheim wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin und Kokain zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

 

Die 2. Kammer billigte das Vorgehen des Regierungspräsidiums. In den nunmehr vorgelegten Entscheidungsgründen heißt es hierzu:

 

Zwar habe der Kläger vor seiner Inhaftierung mit seiner deut­schen Ehefrau und seinem deutschen Kind zusammengelebt und könne deswegen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentli­chen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Der von 1998 bis 1999 betriebene schwunghafte Drogenhandel, bei dem der Kläger die treibende Kraft gewesen sei, stelle jedoch einen sol­chen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Zudem bestehe die große Gefahr, dass der Kläger rückfällig werde und weitere Straftaten begehe.

 

Die Ausweisung treffe den Kläger und seine Familie auch nicht unverhältnismäßig, so die 2. Kammer weiter. Zum einen habe die Ausländerbehörde mit Rücksicht auf seine Staatenlosigkeit noch keine Abschiebungsandrohung erlassen. Die Ausweisung führe daher nicht unmittelbar zu einer Trennung von seiner Familie. Zum anderen bestehe bei Drogendelikten ein besonderes öffentli­ches Interesse an einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis, um den Rauschgifthandel effektiv bekämpfen zu können.

 

Weitere Einzelheiten des Sachverhalts finden Sie auf unserer Ho­mepage unter www.vgkarlsruhe.de in unseren Pressemitteilungen 20/2006 vom 28.08.2006 und 21/2006 vom 01.09.2006.

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