Linienverkehrsgenehmigung aufgehoben - Bus darf derzeit aber weiterfahren
Datum: 23.10.2006
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.10.2006
Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Linienverkehrsgenehmigung für die Omnibuslinie 220 zwischen Eppelheim und Schwetzingen im Rhein-Neckar-Kreis aufgehoben. Damit gab die 5. Kammer des Gerichts der Klage eines konkurrierenden Omnibusunternehmens teilweise statt, das sich ebenfalls um die Genehmigung für die Linie beworben hatte. Die Buslinie darf derzeit allerdings weiter auf der Strecke verkehren, denn hierfür liegt eine zeitlich befristete einstweilige Erlaubnis vor, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einzulegen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte im Mai 2004 dem zum Rechtsstreit beigeladenen Verkehrsunternehmen die nunmehr aufgehobene Linienverkehrsgenehmigung erteilt. Der Erteilung der Genehmigung war ein Genehmigungswettbewerb vorausgegangen, in dem sich mehrere Unternehmen beworben hatten. Eine förmliche Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zur Ermittlung der geringsten Kosten erfolgte nicht. Eines der nicht zum Zuge gekommenen Unternehmen wollte die Entscheidung des Regierungspräsidiums nicht hinnehmen und klagte gegen die Genehmigung des Mitbewerbers. Es machte geltend, dass bei der Erteilung der Genehmigung europarechtliche Vorschriften nicht beachtet worden seien.
Dieser Auffassung war auch das Gericht. Zur Begründung des Urteils führt es im Wesentlichen aus: Das deutsche Recht sehe für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen zwei „Genehmigungssysteme“ vor. Die im konkreten Fall vom Regierungspräsidium getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil sie nicht nach dem vom Regierungspräsidium gewählten Verfahren nach § 13 des Personenbeförderungsgesetzes hätte ergehen dürfen. Einschlägig sei vielmehr das Verfahren nach § 13 a Personenbeförderungsgesetz gewesen. Die Genehmigung verstoße damit zugleich gegen eine europarechtliche Verordnung. Würden einem Verkehrsunternehmen durch die Genehmigung Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten auferlegt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei, fordere die Verordnung, dass bei der Entscheidung über die Vergabe einer Linienverkehrsgenehmigung diejenige Lösung gewählt werde, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringe. Die Genehmigungsbehörde dürfe daher ihre Auswahlentscheidung nicht in dem gewählten Verfahren treffen, sondern müsse zur Ermittlung der geringsten Kosten ein Vergabeverfahren nach der VOL durchführen, wie dies § 13 a des Personenbeförderungsgesetzes vorsehe. Von der Möglichkeit, Verkehrsunternehmen, welche ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr tätig sind, vom Anwendungsbereich der europäischen Verordnung auszunehmen, habe der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.
Nicht erfolgreich war die Klage allerdings, soweit sie auf die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gerichtet war. Denn, so führte das Verwaltungsgericht aus, das Begehren der Klägerin müsse sich ebenfalls an den besonderen Voraussetzungen des § 13 a Personenbeförderungsgesetz messen lassen. Diese seien ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht erfüllt.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2006 - 5 K 1367/05 -

 (3).jpg)