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Asbestlager in Hockenheim wird untersucht

Datum:  06.11.2006

Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 06.11.2006

Das auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens zur Entsorgung von Asbestzementabfall in Hockenheim lagernde Material darf so lange nicht verändert oder abtransportiert werden, bis durch einen Sachverständigen bestätigt wurde, dass es asbestfrei ist. Dies entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu.

 

In dem betroffenen Betrieb wird seit 2001 mit Genehmigung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis Asbestzementabfall auf ca. 1000°C erhitzt. Diese sogenannte Temperung zerstört die Faserstruktur des Asbest und nimmt ihm seine gesundheitsgefährdende Wirkung. Das behandelte Material kann anschließend wiederverwertet werden. Über die grundsätzliche Eignung dieser Art der Behandlung sind sich alle Beteiligten einig. Die Genehmigung aus dem Jahr 2001 ist aber mit zahlreichen Auflagen versehen, an die sich die Betreiberin nicht hielt. So wurde deutlich mehr belastetes Material angenommen und gelagert als genehmigt. Auch das Ausgangslager ist viel größer als erlaubt. Außerdem wurden im August 2006 in dem getemperten Material in mehreren Proben noch Reste von Asbest gefunden, die den Grenzwert überschritten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ordnete daraufhin die Untersuchung des behandelten Materials auf dem Betriebsgelände auf seine Asbestfreiheit durch einen Sachverständigen an. Außerdem wurde verfügt, dass das Material bis zur Untersuchung unverändert bleiben muss und erst abtransportiert werden darf, wenn der Sachverständige die Asbestfreiheit bestätigt hat. Darüber hinaus ordnete das Regierungspräsidium das Tragen von Schutzkleidung, die Reinigung bestimmter Betriebsteile, eine Freigabemessung im Bereich des Mahlbetriebs, die Einstellung des Mahlbetriebs sowie die Untersuchung des Materials im Eingangslager auf nicht zu tempernde Stoffe an und verbot die Temperung bestimmter Asbestabfälle. Schließlich sollten die Abnehmer einer bestimmten Materiallieferung informiert werden, dass das gelieferte Material Asbest enthalte und der Name und die Adresse des Abnehmer dem Regierungspräsidium mitgeteilt werden. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen wurde angeordnet. Die Betreiberfirma war damit jedoch nicht einverstanden. Sie erhob Klage und beantragte, ihr vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, um den Anordnungen des Regierungspräsidiums nicht sofort nachkommen zu müssen.

 

Über den vorläufigen Rechtschutzantrag entschied nun das Gericht durch Beschluss. Über die Klage wird später verhandelt werden. Nachdem sich die Betreiberfirma, eine GmbH mit Sitz in England, schließlich doch mit einer Untersuchung des behandelten Materials einverstanden erklärt hatte, musste nur über die übrigen Anordnungen entschieden werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung, das zu untersuchende Material nicht zu verändern oder abzutransportieren, notwendige Voraussetzung für eine Untersuchung ist und deshalb von der Betreiberfirma ebenso sofort hingenommen werden muss wie das Tragen von Schutzkleidung. Im Übrigen sah es jedoch keinen Anlass für eine sofortige Vollziehung. Die Untersuchung des Eingangslagers, die Freigabemessung des Mahlbetriebs und die Einstellung des Mahlbetriebs seien neben der Begutachtung der Gesamtsituation derzeit nicht erforderlich. Da kein Material ausgeliefert werden dürfe, bestehe keine Gefahr für Dritte. Zudem sei es dem Betrieb aufgrund einer Entscheidung des Regierungspräsidiums aus dem Jahr 2005 untersagt, Asbestabfall anzunehmen, so dass der Betrieb ohnehin nicht wirtschaftlich arbeiten könne. Denn nur mit der Übernahme des Abfalls werde Geld verdient. Der Geschäftsführer habe darum auch erklärt, den Betrieb unter diesen Bedingungen nicht weiter zu führen. Eine Reinigung sei für die Begutachtung nicht erforderlich, die Auslieferung von belastetem Material nach Aktenlage nicht belegt. Das Verbot der Temperung bestimmter Asbestabfälle sei bereits in der Genehmigung aus dem Jahr 2001 enthalten und müsse daher nicht erneut angeordnet werden.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass es erhebliche Zweifel an der Eignung und gewerblichen Zuverlässigkeit der Betreiberin sehe und das Ergebnis der Begutachtung auch zu einer Stilllegung des Betriebs zwingen könne. Eigentlicher Betreiber sei der Vater des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft, der auch das thermische Behandlungsverfahren entwickelt habe und im Hintergrund agiere. Die Anordnung des Regierungspräsidiums könne daher nur als letzter Versuch betrachtet werden, die Stilllegung der Anlage zu verhindern sowie als letzte Chance zur Wiedergutmachung für die Betreiberin.

 

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2006 - 1 K 2372/06 -

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