Rechte Demonstration darf nur unter Auflagen stattfinden
Datum: 01.12.2006
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 01.12.2006
Die für 02.12.2006 geplante rechtsgerichtete Demonstration in der Ettlinger Innenstadt darf stattfinden. Das von der Stadt Ettlingen verfügte völlige Verbot ist aller Voraussicht nach rechtswidrig. Dies entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in ihrem gestern Abend bekannt gegebenen Beschluss und gab damit dem Eilantrag des Veranstalters statt. Das Gericht verband seine Entscheidung jedoch mit zahlreichen Auflagen für den Veranstalter. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, dagegen beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim Beschwerde einlegen.
Der Veranstalter plant am morgigen Samstag eine Kundgebung in der Innenstadt Ettlingens. Diese wurde von der Stadt Ettlingen verboten, weil sie befürchtete, dass aus der Veranstaltung heraus Straftaten verübt werden könnten. Das Verbot war für sofort vollziehbar erklärt worden. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Veranstalters.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt allerdings mit der Maßgabe, dass der Veranstalter die im Beschluss genannten Auflagen einhalten muss. Die Versammlung darf nunmehr nur zwischen 12.00 und 17.00 Uhr stattfinden, es dürfen keine Springerstiefel oder uniformähnliche Kleidung getragen werden und die Teilnehmer dürfen keine Fackeln mitführen. Außerdem ist es verboten, in Marschformation aufzutreten, Trommeln oder Fanfaren zu verwenden und Alkohol zu konsumieren. Auflagen machte das Gericht auch im Hinblick auf die verwendeten Fahnen und Lautsprecher sowie die geplanten Reden, Sprechchöre und Transparente. Der Veranstalter muss darüber hinaus eine bestimmte Anzahl von Ordnern stellen und die Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung über die Auflagen informieren.
Diese Einschränkungen sind nach Auffassung des Gerichts erforderlich, aber auch ausreichend, um sowohl der Versammlungsfreiheit als auch der Sicherheit unbeteiligter Dritter Rechnung zu tragen. Die von der Stadt angeführten Erfahrungen mit ähnlichen Veranstaltungen in anderen Städten und das Thema der Kundgebung „Für den Erhalt deutscher Kultur – Nationale Freiräume schaffen“ reichten nicht aus, um hinreichend sicher annehmen zu können, es komme zu Straftaten aus der Versammlung heraus. Es spreche auch nichts dafür, dass die Polizei nicht in der Lage sei, etwaige Konfrontationen zwischen den Teilnehmern und Gegendemonstranten zu verhindern, die ihr Kommen bereits angemeldet hätten. Allerdings machten die konkreten Umstände der Demonstration am Weihnachtssamstag die genannten Auflagen erforderlich, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2006, 2 K 2887/06

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